Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

c) 
Bei Regierungsfähigkeit eines Näherberechtigten Der eher seltene Fall tritt dann ein, wenn ein wegen Unfähigkeit über­ gangener Näherberechtigter die Regierungsfähigkeit erlangt (z. B. volljährig wird). Das war nur in jenen Staaten möglich, wo die Beru­ fung bestimmter Personen bzw. Personengruppen nach einer bestimm­ ten Reihenfolge vorgesehen war (z. B. Agnaten nach Thronfolgeord­ nung, Mutter, väterliche Grossmutter in dieser Folge wie in Württem­ berg). In Deutschland wurde diese Frage nur in zwei Staaten ganz oder teilweise gelöst. In Bayern und Reuss j. L. (hier nur bei Minder­ jährigkeit) wurde der Regent durch den Näherberechtigten abgelöst. Auch die Lehrmeinungen gehen in dieser Frage auseinander. Während die Mehrzahl der Schriftsteller unter Betonung der Kontinuität den bisherigen Regenten lassen wollen,52 stellen andere den Rechtsanspruch des Näherstehenden in den Vordergrund und schliessen daraus auf eine Rücktrittspflicht des bisherigen Regenten.53 Die erste Meinung wird rechtlich u. a. damit begründet, dass das Recht auf Berufung nur für den Zeitpunkt des Regentschaftsfalles gelte und keine Hand­ habe biete, zu einem späteren Zeitpunkt dem bisherigen Regenten seine Rechte streitig zu machen. Andernfalls müsste man den Regen­ ten in erster Linie als Vertreter des unfähigen Näherberechtigten und erst in zweiter Linie als Vertreter des behinderten Monarchen sehen.54 Einigkeit besteht darin, dass der im Falle Fehlens berufener Regenten gewählte Regent dem berufenen weichen muss, sobald dieser regie­ rungsfähig wird. Diese als eventuale bezeichnete Regentschaft hat der regulären Platz zu machen.55 Hancke möchte noch dem Thron­ erben aufgrund seiner bevorzugten Stellung das Recht einräumen, einen bisherigen Regenten zu verdrängen. d) 
Absetzung des Regenten Kann oder will ein Regent im Falle eintretender Unfähigkeit nicht zurücktreten, kann ihm sein Amt entzogen werden, genauso wie dem 52 Dieckmann, 26 f., Hancke, 38 f., Peters, 71 ff., v. Kirchenheim, 86 ff., Meyer- Anschütz, 318. 63 Baumgartner, 468, sowie einige ältere Schriftsteller (wie Kraut und Mohl). 54 Dieckmann, 26/27. 55 v. Kirchenheim, 88. 30
	        

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