Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

4. Antritt der Regentschaft (Verfassungseid) Antritt der definitiven Regentschaft erfordert die Leistung des Ver­ fassungseides. Verweigerung desselben wird als Verzicht angesehen. Eine Pflicht zur Übernahme der Regentschaft besteht nicht, ausser wenn diese mit einem Amt verbunden ist, wie dies in Bayern bei den Kronbeamten der Fall war.51 VI. Das Ende der Regentschaft 1. Hinsichtlich des einzelnen Regenten (Übergang der Regentschaft) Das Recht des einzelnen Regenten auf Fortführung der Regentschaft kann erlöschen, ohne dass der staatsrechtliche Zustand der Regent­ schaft aufhört. In einem solchen Falle ist die Regentschaft auf den Nächstberechtigten zu übertragen. a) 
Tod oder Rücktritt Beim Tod eines Regenten geht die Regentschaft auf den Nächstbe­ rechtigten über. Sowenig die Übernahme der Regentschaft Pflicht ist, sowenig kann es die Fortführung sein. Der Regent hat deshalb jederzeit das Recht, sein Amt niederzulegen. b) 
Regierungsunfähigkeit Treten Umstände ein, die eine Übernahme der Regentschaft verhin­ dert hätten, wird der Regent also regierungsunfähig, verliert er das Recht auf Beibehaltung der Regentenstellung. Es kommen rechtliche Gründe in Frage, etwa Verlust der Thronfolgefähigkeit des agnati­ schen Regenten (z. B. durch Missheirat) oder Wiederverheiratung der Regentin. In diesem Fall hat der Regent zurückzutreten. Liegt eine faktische Unfähigkeit vor, die einen freiwilligen Rücktritt verhindert, ist der Regent abzusetzen. 51 Hancke, 37. 29
	        

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