Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

darüber einer Person oder einem Organ allein überlassen werden könnte. Da es aber eine gewisse Zeit dauert, bis ein rechtsgültiger Entscheid durch die zuständigen Organe gefällt worden ist, muss not­ wendigerweise der provisorische Regent oder allenfalls das Ministe­ rium (je nachdem, wer die Initiative ergriffen hat) die Regierung führen. Dies nennt man provisorische Regentschaft. Diese hat vor allem die für den definitiven Entscheid zuständigen Gremien, insbe­ sondere die Volksvertretung, einzuberufen, daneben weitere unauf­ schiebbare Regierungshandlungen vorzunehmen. Die Regierungsakte des provisorischen Regenten haben bindende Kraft, auch wenn später die Notwendigkeit einer Regentschaft ver­ neint wird.47 Der provisorische Regent geniesst Unverantwortlich- keit, d. h. er muss nicht befürchten, allenfalls wegen versuchten Hochverrats strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn es in der Folge nicht zu einer definitiven Regentschaft kommt. Andernfalls würde wohl niemand riskieren, die provisorische Regentschaft anzutreten.48 Die provisorische Regentschaft endigt mit dem Entscheid über die definitive Regentschaft. 3. Entscheid über die Regentschaft Der definitive Entscheid über die Notwendigkeit einer Regentschaft gebührte der Volksvertretung (so in Preussen, Bayern, Waldeck, Reuss ä. L.). Dies war auch dort anzunehmen, wo die Verfassungen schwiegen.49 In anderen Staaten entschied der Familienrat unter Aus­ schluss des präsumtiven Regenten, wobei aber doch noch eine stän­ dische Genehmigung erforderlich war. Entscheid durch die Kammern scheint auch bei der ordentlichen Regentschaft angebracht, da diese durch Verzögerung eine Regent­ schaft bei kurz bevorstehender Volljährigkeit des Monarchen verhin­ dern kann.50 47 Hancke, 33. 48 Dieckmann, 23. 48 Hancke, 33. 50 Hancke, 35. 28
	        

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