Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

nennen, allerdings nur mit Zustimmung der Kammern und durch ein formelles Gesetz. Ist dies nicht möglich, ist der geborene Regent zu berufen.41 6. Erfordernisse in der Person des Regenten Selbstverständliche Voraussetzung für die Übernahme der Regent­ schaft bildet die Regierungsfähigkeit. Daneben müssen jene Bedin­ gungen erfüllt sein, die die einzelnen Verfassungen verlangen. So muss etwa der agnatische Regent thronfolgefähig sein, darf die Regen­ tin-Witwe sich nicht wieder verheiratet haben etc. Strittig war die Frage des Mündigkeitstermins für den geborenen Regenten in Häusern mit unterschiedlichen Terminen für Thronfolger und übrige Agnaten. Da der frühere Termin für den Thronfolger nur den Sinn hat, eine allfällige Regentschaft zu verhindern oder zumin­ dest abzukürzen, ist zu schliessen, dass der Regent erst regierungs­ mündig ist, wenn er den Mündigkeitstermin für die Agnaten erreicht hat.42 " V. Beginn der Regentschaft Hier ist das Verfahren zu behandeln, das zur Errichtung der Regent­ schaft führt. Grössere Probleme ergeben sich dabei nur bei der ausser­ ordentlichen Regentschaft, da hier die Unfähigkeit des Monarchen nicht wie bei der Minderjährigkeit ohne weiteres feststeht. 1. Die Initiative Wird ein Landesherr regierungsunfähig, so muss jemand rechtlich bestimmt sein, der die Initiative ergreift. Dieser muss die Regierung provisorisch übernehmen, d. h. er hat sogleich das Verfahren einzu­ leiten, das zur Feststellung der Notwendigkeit einer Regentschaft führt. Wer diese Initiative ergreifen soll, gehört zu den wenigen 41 Hancke, 28 f. 42 Hancke, 30. 26
	        

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