Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

1. Kapitel: Die Stellvertretung des Monarchen nach deutscher Lehre und nach der Praxis der deutschen konstitutionellen Monarchien Das Problem der Stellvertretung besitzt in Erbmonarchien einen ganz anderen Stellenwert als in Wahlmonarchien und republikanischen Staaten. Wo das Staatsoberhaupt gewählt wird, erfolgt nämlich meist auch die Bestimmung eines Stellvertreters (z. B. Vizepräsident etc.) für den Fall vorübergehender Verhinderung. Bei dauernder Verhin­ derung bzw. Regierungsunfähigkeit wird entweder Rücktritt, Abset­ zung oder Nichtwiederwahl erfolgen. Nicht so in Erbmonarchien: Hier ist die Stellung des Staatsoberhauptes verfassungsmässig mit- einer bestimmten Familie und einer bestimmten Thronfolgeordnung verbunden. Jeder Thronfolger erwirkt mit seiner Geburt ein subjek­ tives öffentliches Anwartschaftsrecht auf den Thron1, das ihm bis zum Tod verbleibt, also unentziehbar ist (ausser natürlich durch eine Verfassungsänderung). Mit dem sog. monarchischen Prinzip verbindet sich schon vor dem 19. Jahrhundert die Auffassung, dass ein Unfähi­ ger weder vom Thron ausgeschlossen, noch zum Rücktritt gezwungen oder abgesetzt werden kann. Diese Auffassung ist Ausfluss der Idee der ununterbrochenen Kontinuität der Erbmonarchie, der «Ewigkeit» des Königtums2. Dies bedeutet aber nicht nur die dauernde Verbin­ dung des Thrones mit einer bestimmten Familie (Dynastie), sondern ebensosehr als Regel die Ausübung der Herrschaftsrechte durch den Monarchen persönlich; Stellvertretung kann deshalb immer nur eine Ausnahme sein. Es wurde und wird denn folgerichtig in Erbmonar­ chien auch nie ein Stellvertreter vorbestimmt; vielmehr ist ein solcher immer nur dann zu ernennen, wenn eine Stellvertretung unumgäng­ lich wird. Dies ist generell dann der Fall, wenn ohne Einsetzung eines Stellvertreters eine Paralysierung des Staates zu befürchten ist. Denn kein Staat kann es sich leisten, längere Zeit ganz oder teilweise auf das Staatsoberhaupt und entscheidendste Staatsorgan zu verzichten. Die Lehre unterscheidet zwei grundsätzlich verschiedene Möglichkei­ ten der Stellvertretung: 
Regentschaft und 
Regierungsstellvertretung. 1 Meyer-Anschütz, 272, 284. 2 v. Kirchenheini, 52. 15
	        

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