Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

eigenberechtigten Dispositionsbefugnis des Landesfürsten entzogen. Nur hinsichtlich der Frage, ob er einen Stellvertreter überhaupt be­ rufen wolle, hat der Landesfürst, soweit die Berufungsgründe auf den neuen Art. 13b,s der Verfassung vorliegen, freie Hand. An der durch­ geführten Verfassungsänderung wird zugleich deutlich, dass sich die Grenze zwischen Verfassungsrecht und fürstlichem Hausrecht nicht «objektiv» ein für allemal verbindlich festlegen lässt. Es gibt keine zwingende Sachlogik, welche eine Institution, wie z. B. die Stellver­ tretung, dem Hausrecht oder dem staatlichen Recht zuweisen würde. So ist in manchen älteren konstitutionellen Monarchien selbst die Erbfolge in der Verfassung geregelt worden. Und es kann kaum be­ zweifelt werden, dass auf der Basis des früheren Art. 13 Abs. 2 der Verfassung der Landesfürst befugt war, sich hinsichtlich der Stell­ vertretung hausgesetzlich zusätzlichen internen Regeln zu unterwer­ fen. Dafür ist der Spielraum nun durch den neuen Art. 13bis der Ver­ fassung erheblich enger geworden. Mit der verfassungsrechtlichen Präzisierung und Einbindung des lan­ desfürstlichen Stellvertretungsrechts und mit der gleichzeitigen Strei­ chung des früheren Art. 13 Abs. 2 der Verfassung ist ein Schluss­ strich unter eine längst überwundene historische Epoche gezogen worden. Das liechtensteinische Staatsrecht, die Auslegung und Hand­ habung der Verfassung, wird daraus Nutzen ziehen. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass die Stellvertretung des Monarchen als eine ständige Einrichtung nur wenige historische Vorbilder kennt und daher mangels ausreichender Erfahrungen kaum allgemein überzeu­ gende Rechtsgrundsätze festzustellen sind. Eine Institution lebt nicht nur von geschriebenen, sondern auch von ungeschriebenen überliefer­ ten Normen, deren Anerkennung auf dem ihr immanenten sozialen Sinn, letztlich auf geschichtlicher Erfahrung beruht. Die Stellvertre­ tung des Monarchen ist zwar keineswegs etwas ganz Neues. In Gestalt des alter ego — nicht dem Namen, aber der Sache nach auch im weltlichen Recht bekannt — begegnet sie schon im Mittelalter. Doch ist diese Tradition, welche noch einem magischen Weltbild verhaftet war, längst abgerissen. Die Monarchie der Neuzeit konnte sich im Regelfall nur als Selbstherrschaft des zur Erbfolge berufenen Dynasten darstellen. Durch Gottes Gnade in das Amt berufen, traf den Monar­ chen auch eine besondere und ganz persönliche Verantwortung für 129
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.