Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Die Stellvertretung ist nach der ursprünglichen Fassung des Art. 13 Abs. 2 der Verfassung also — bis auf die dort geregelte Ausnahme — eindeutig dem Rechtsbereich der einen Verfassungspartei, nämlich dem Landesfürsten, zuzurechnen. Damit ist natürlich nicht gesagt, dass der Landesfürst diese Stellvertretung so frei handhaben durfte, wie dies die vor 1918 erschienene Literatur zum deutschen konstitu­ tionellen Staatsrecht gestattete.15 Die im früheren Art. 13 Abs. 2 der Verfassung enthaltene persönliche Beschränkung des Stellvertretungs­ rechts auf die Prinzen des Hauses durfte nach dem Zweck dieser Vorschrift sicher auch für andere Stellvertretungsfälle Geltung be­ anspruchen. Denn es war nach den Erfahrungen der liechtensteini­ schen Geschichte ein Anliegen der Volksvertreter, das Regiment eines vom Fürsten ins Land geschickten Beamten zu verhindern. IV. Die verfassungsrechtliche Neuregelung des Stellvertre­ tungsrechts im neuen Art. 13bis der Verfassung16 Das Verfassungsgesetz über die Einrichtung einer Stellvertretung hat die Rechtslage grundlegend verändert. Nunmehr ist in der Verfassung geregelt, in welchen Fällen der Landesfürst einen Stellvertreter beru­ fen «kann» — was zugleich heisst, dass er die Stellvertretung auch nur in den jetzt geregelten Fällen realisieren darf. Nicht mehr die Pflicht, sondern das Recht des Landesfürsten hinsichtlich der Bestel­ lung eines Stellvertreters ist Gegenstand der Regelung. Damit ist zum einen die Berufung eines Stellvertreters aus einem nicht im Gesetz genannten Grunde — z. B. Amtsmüdigkeit — nicht mehr möglich. Im letztgenannten Beispiel wäre sicher eine «vorübergehende Ver­ hinderung» nicht gegeben und die Stellvertretung wäre nur zulässig, wenn mit ihr zugleich auch die Regierungsnachfolge vorbereitet wer­ den sollte. Zum anderen fällt an der Neuregelung auf, dass sie eine Pflicht des Landesfürsten, «bei längerer Abwesenheit vom Lande» im 15 Schmid, ebda. S. 41. 16 Wortlaut von Art. 13bis Verf.: «Der Landesfürst kann den nächsterbfolgeberechtigten volljährigen Prinzen sei­ nes Hauses wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Regierungsnachfolge als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen.» 127
	        

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