Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

in der Tat nicht logisch a maiori ad minus den Fall ein, dass der Landesfürst aus den obenerwähnten Gründen einen Stellvertreter be­ rufen möchte.13 Der Normzweck des früheren Art. 13 Abs. 2 der Ver­ fassung ist jedoch offensichtlich ein engerer. Schon die Formulierun­ gen der Vorschrift, mehr noch die politischen Umstände, unter denen die Verfassung entstand, zeigen, dass es den Vätern der Verfassung nicht darum ging, das Recht des Landesherrn, einen Stellvertreter zu bestellen, einzugrenzen. Vielmehr war ihr Ziel, den Landesfürsten im Falle «längerer Abwesenheit vom Lande» zur Entsendung eines Stell­ vertreters zu verpflichten. Daher wollte der frühere Art. 13 Abs. 2 der Verfassung nicht die Fälle, in denen eine Stellvertretung zulässig ist, abschliessend regeln. Der Normzweck, eine Repräsentanz des Fürsten im Falle seiner Abwesenheit zu gewährleisten, wird dadurch erreicht, dass die Verfassung die dem allgemeinen Fürstenrecht bekannte Insti­ tution der Stellvertretung14 aufgreift und ihre Einrichtung für einen bestimmten Fall fordert. Damit wird zugleich die prinzipielle Mög­ lichkeit einer solchen Stellvertretung anerkannt und im übrigen das Recht des Landesfürsten, auch in anderen Fällen eine Stellvertretung einzurichten, nicht berührt. Dieses Ergebnis lässt sich auch durch die Frage kontrollieren, worin wohl das schutzwürdige Interesse der an­ deren Verfassungspartei, also des Volkes und seiner Repräsentanten, bestanden haben soll, das Recht des Landesfürsten, einen Stellvertreter einzusetzen, auf den Fall seiner Abwesenheit zu beschränken. Ein solches Interesse wäre nur dann erkennbar, wenn die Verfassung zum Ausdruck gebracht hätte, dass sich der Landesfürst möglichst persön­ lich im Lande aufzuhalten habe. Ein solcher Grundsatz ist aber dem Verfassungstext in seiner ursprünglichen Form, wie gerade der frühere Art. 13 Abs. 2 der Verfassung zeigt, nicht zu entnehmen. Vielmehr ging man in den Jahren 1920/21 davon aus, dass der Landesfürst auch weiterhin überwiegend ausserhalb des Landes weilen werde. Es kann auch ernsthaft nicht bezweifelt werden, dass in den beiden Jahrzehn­ ten der Zwischenkriegszeit niemand an einer Stellvertretung aus an­ deren Gründen — z. B. wegen Krankheit eines im Lande weilenden Landesfürsten — Anstoss genommen hätte. 13 Diesen Lösungsweg schlägt Loebenstein ein, o. S. 87 f. 14 Dazu Georg Schmid, Die Stellvertretung des Monarchen in den deutschen Erb­ monarchien, insbesondere in Liechtenstein, in diesem Band o. S. 38 ff. 126
	        

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