Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

die Perpetuierung des Vertrags- und Gleichgewichtsgedankens im geltenden Verfassungsrecht muss Konsequenzen für die Auslegung der Verfassung haben. Dies bedeutet zum einen, dass es mit der Beschrän­ kung des monarchischen Prinzips durch den demokratischen Parla­ mentarismus eine Kompetenzvermutung zugunsten des Landesfürsten nicht mehr geben kann.11 Andererseits ist in Art. 7 der Verfassung ein dem Landesherrn zustehendes «Recht an der Staatsgewalt» anerkannt, welches durch das Possessivpronomen «sein» als ein eigenes landes­ fürstliches Recht charakterisiert wird. Selbstverständlich ist auch für dieses der Rahmen der Verfassung massgebend, was die genannte Vor­ schrift ausdrücklich hervorhebt. Doch existiert eben, wie schon Ent­ stehungsgeschichte und innere Struktur der Verfassung nahelegen, ein eigener landesfürstlicher Rechtsraum, dessen Inhalt und Grenzen sorgfältig zu beachten sind, wenn Verfassungsbestimmungen dieses Bereiches der Interpretation bedürfen. III. Zur Auslegung des früheren Art. 13 Abs. 2 der Verfassung12 Vor der Verfassungsänderung stellte sich die Frage, ob die Bestellung des Erbprinzen zum Stellvertreter des Landesfürsten auch zulässig ist, wenn die Nachfolge vorbereitet werden soll und sich der Landesfürst selbst auch aus Altersgründen von den täglichen Geschäften zurück­ ziehen möchte. Der frühere Art. 13 Abs. 2 der Verfassung kannte die Bestellung eines Stellvertreters aus diesen Gründen nicht. Der Schlüs­ sel zu jener Frage nach dem Regelungsbereich der Vorschrift liegt in der weiteren Frage nach ihrem Sinn und Zweck. Ging es dem Gesetz­ geber darum, die Fälle abschliessend zu regeln, in welchen der Landes­ fürst einen Stellvertreter entsenden durfte, dann musste jede Erweite­ rung von vorneherein problematisch erscheinen. Die im Gesetz allein erwähnte länger andauernde Abwesenheit des Landesfürsten schliesst 11 Anders Loebenstein o. S. 79. 12 Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 Verf.: «Der Landesfürst wird bei längerer Abwesenheit vom Lande jährlich auf eine gewisse Zeit und ausserdem fallweise einen Prinzen seines Hauses ins Land ent­ senden und ihn als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen.» 125
	        

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