Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

bunden werden».5 Auf der Basis des monarchischen Prinzips erscheint die Verfassungsgebung als ein Akt freiwilliger Selbstbindung der fürstlichen Gewalt. Getreu diesem theoretischen Ausgangspunkt wur­ den daher die meisten deutschen Verfassungen während des 19. Jahr­ hunderts vom Monarchen oktroyiert. Doch gilt das nicht für alle Verfassungsgesetze. Das königliche Manifest, mit welchem die Ver­ fassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. 9. 1819 verkündet wurde, hebt in eindringlichen Formulierungen den Ver­ tragscharakter dieser Verfassung hervor.6 Das entsprach, wie ein Blick in die württembergische Verfassungsgeschichte zeigt, durchaus der Wirklichkeit. Auch anderswo waren Verfassungen zwischen Volksvertretern und monarchischen Regierungen ausgehandelt wor­ den, ohne dass dieser Tatbestand in der Präambel oder in den beglei­ tenden Erklärungen zum Verfassungstext Erwähnung fand. Insbeson­ dere gilt dies für die Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 26. 7. 1867, auf welcher die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. 4. 1871 beruhte.7 Kurzum: Trotz des Beharrens auf dem monar­ chischen Prinzip wirkt der Gedanke des Verfassungsvertrages in der politischen Wirklichkeit fort. Zwar erleichterte die Tatsache, dass die Verfassung als ein Gesetz durch den Monarchen verkündet wer­ den musste, die Verschleierung etwa vorhandener vertragsrechtlicher Elemente. Doch lehrt die Geschichte des konstitutionellen Zeitalters im Raum des Deutschen Bundes, dass jedenfalls mit dem Begriff des Konstitutionalismus die Verfassungsgebung nicht notwendigerweise als ein Akt freiwilliger Verleihung seitens des Monarchen verstanden werden muss.8 Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. 10. 1921 lässt sich in die Geschichte des Konstitutionalismus unschwer einordnen. Sie ist nicht in einem positivistischen Rechtssetzungsakt aus dem Nichts entstanden, nicht vom Landesfürsten einseitig verliehen oder 5 Günter Dürig-Walter Rudolf, Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte, 2. A., München 1979, S. 75. « Ebda. S. 22. 7 Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 1—7, Stutt­ gart 1957—1984; Bd. 3, S. 649 ff., 654 ff.; ferner z. B. Bd. 2, S. 66 (kurhess. Verfassung von 1831), S. 90 (hannov. Verfassung von 1833). 8 Anders Edwin Loebenstein, Die Stellvertretung des Landesfürsten gemäss Ver­ fassung, in diesem Band o. S. 75. 123
	        

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