Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

I. Methodenfragen Der Entschluss des Landesfürsten Franz Josef II., den Erbprinzen Hans Adam zu seinem Stellvertreter zu berufen, hat verfassungs­ rechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Ob­ wohl der casus selbst durch die Verfassungsänderung vom 28. Juni 1984 und die Berufung des Stellvertreters durch Fürstliche Verord­ nung vom 26. August 19841 staatsrechtlich abgeschlossen ist, sollten die in diesem Zusammenhange nun einmal zur Sprache gebrachten verfassungsrechtlichen und verfassungsgeschichtlichen Probleme so weit überdacht und ausdiskutiert werden, dass die Möglichkeiten und Wege des liechtensteinischen Verfassungsdenkens klarer erkennbar sind als zuvor. Das Fürstentum Liechtenstein ist neben dem Gross­ herzogtum Luxemburg der einzige Staat des mit dem Prager Frieden vom 23. 8. 1866 aufgelösten Deutschen Bundes, welcher die Monar­ chie bis heute bewahrt hat. Damit ist gleichsam eine «Isolierung» des monarchischen Staatsrechts Liechtensteins eingetreten, die eigentüm­ liche, in dieser Form nur selten auftretende, rechtliche Probleme mit sich bringt. Sollen in Zweifelsfällen die im deutschen Sprachraum 1866 überwiegend beobachteten Grundsätze des Konstitutionalismus auch für das moderne Liechtenstein Geltung beanspruchen? Oder müssen nicht wenigstens die Standards und allgemeinen Uberzeugun­ gen der wissenschaftlichen Literatur zum monarchischen Staatsrecht aus Österreich und Deutschland, wie sie bis zum Jahre 1918 formu­ liert worden sind, Geltung beanspruchen? Die Gefahren dieser Me­ thode, juristische Hilfe in der monarchischen Vergangenheit der Nach­ barstaaten zu suchen, Hegen auf der Hand. Konsequent begangen, müsste dieser Weg zu einer Fixierung längst überholter und überwun­ dener Verfassungsprinzipien und schliesslich zu einer ahistorischen Versteinerung des liechtensteinischen Verfassungswesens führen. Wo­ her aber dann die erforderlichen Rechtsregeln nehmen, wenn — wie im Falle der Stellvertretung — die liechtensteinische Verfassung selbst nicht hinlänglich klar genug Auskunft zu geben scheint? Auf diese Frage ist wohl nur eine Antwort möglich. Das liechtensteinische Verfassungsdenken steht vor der Aufgabe, sich seiner spezifischen historischen Bedingungen und rechtlichen Strukturen zu vergewissern, 1 LGBl. 1984/28 und 1984/32. 121
	        

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