Dritter Teil Die schliesslich Gesetz gewordene Neuregelung 1. Der Landtag hat am 28. Juni 1984 folgenden Beschluss gefasst, dem der Landesfürst seine Zustimmung gemäss der Verfassung erteilt hat: «Die Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 5, erhält einen Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut: Art. 13bis Der Landesfürst kann den nächsterbfolgeberechtigten volljährigen Prinzen seines Hauses wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Regierungsnachfolge als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen. Artikel 13 Absatz 2 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 5, wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.» 2. Diese Neuregelung ist im LGBl. 1984 Nr. 28 kundgemacht worden und am 18. August 1984 in Kraft getreten. 3. Man kann freilich fragen, ob das im Jahr 1921 bei erstmaligem Inkrafttreten der Verfassung beabsichtigte Ziel der Residenzpflicht des Landesfürsten im Lande nach wie vor als Verfassungsgrundsatz gilt. Diese Residenzpflicht für alle Staatsorgane, also auch für den Landesfürsten, ergibt sich nun nach Aufhebung des Art. 13 (2)106 aus Art. 108 der Verfassung. Ist der Landesfürst nur vorübergehend ver hindert, sei es durch eine kurze Auslandsreise, sei es durch Krankheit bei Anwesenheit im Lande, ist durch die konkrete Einrichtung einer Stellvertretung, wie sie nun durch das Verfassungsgesetz vom 28. Juni 1984, LGBl. 1984 Nr. 28, beschlossen worden ist, hinreichend Vor 106 Kein Widerspruch zu den Ausführungen im Ersten Teil, III, 2.6, a. E. 117