Zweiter Teil Der Originalbericht enthält einen Abschnitt mit formulierten Vor schlägen zur Lösung der im Ersten Teil aufgezeigten Probleme, die im Rahmen dieser Veröffentlichung nicht wiedergegeben werden. Nachstehend werden jedoch kritische Bemerkungen zu weiteren, nicht vom Verfasser erstellten Vorschlägen für eine neue Fassung des Art. 13 der Verfassung angebracht. I. Vorschläge Dem Verfasser wurden im Verlauf der Beratungen folgende Entwürfe über eine Novellierung des Art. 13 der Verfassung zur Äusserung zugeleitet: I. Entwurf: Abs. 2 des Art. 13 der Verfassung soll wie folgt geändert werden: «Der Landesfürst kann den nächsterbfolgeberechtigten, volljäh rigen Prinzen seines Hauses als seinen Stellvertreter mit der Aus übung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen.» Der 2. Entwurf sieht die Aufhebung des Art. 13 Abs. 2 der Verfas sung vor; statt dessen soll ein neuer Art. 13bis in die Verfassung ein gefügt werden: «Der Landesfürst kann bei vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung der Regierungsnachfolge den nächsterbfolgebe rechtigten, volljährigen Prinzen seines Hauses als seinen Stellver treter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen.» II. Rechtliche Beurteilung A. Zum 1. Entwurf 1. Nach diesem Entwurf bleibt es dem Belieben — um nicht zu sagen der Willkür — überlassen, ob und wann und unter welchen
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