Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

an die Verfassung gebunden ist, ist er verpflichtet, dann gegenzu­ zeichnen, wenn die verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ob diese gegeben sind, hat er unter seiner Verantwortung gegen­ über dem Landtag (politische Verantwortung) und gegenüber dem Staatsgerichtshof (rechtliche Verantwortung) zu prüfen und damit auch die Verantwortung für die verfassungsmässige Richtigkeit und politische Nützlichkeit der Akte des Landesfürsten zu übernehmen. Es obliegt dem rechtlich gebundenen Ermessen des Regierungschefs, die Gegenzeichnung zu leisten oder zu verweigern. Der Landesfürst kann bei Meinungsverschiedenheiten hierüber zwar den Regierungschef entlassen, ihn aber nicht zwingen, den beabsich­ tigten Akt gegenzuzeichnen, ebenso wenig könnte die Volksvertre­ tung die Gegenzeichnung erzwingen. In der Billigung bzw. Nichtbilligung durch den zur Gegenzeichnung Berufenen kommt das Gleichgewicht des Regierungschefs gegenüber dem unverantwortlichen Monarchen zum Ausdruck.92 Die politische und rechtliche Verantwortlichkeit wird durch die Gegenzeichnung nicht «übernommen», sondern «begründet». «Übernommen» kann nur etwas werden, was bei einem anderen, nämlich dem Landesfürsten, vorhanden wäre. Eine Verantwortlichkeit ist jedoch beim Fürsten nicht begründet.93 3. Die rechtlichen Folgen des Fehlens der Gegenzeichnung Eine Reihe von Verfassungsordnungen, die das Erfordernis der Ge­ genzeichnung für gewisse Akte des Staatsoberhauptes aufstellen, be­ stimmen ausdrücklich, dass die Gegenzeichnungen ein Erfordernis zur Gültigkeit des Aktes seien.94 92 So auch Steger, a.a.O., 88. 93 So auch Anschütz, Weimarer Reichsverfassung, Berlin 1933, Kommentar, zu Art. 50, Anm. 1; Steger, a.a.O., 87; Marschall von Bieberstein, a.a.O., 532; Jaeger, a.a.O., 159. 94 So etwa Art. 65 (1) Verf. für Gesetze, Art. 67 (2) des österreichischen Bundes- Verfassungsgesetzes, § 1 des österr. Staatsgrundgesetzes vom 25. 7. 1867, RGBl. Nr. 101, über die Ministerverantwortlichkeit, u. andere Verfassungen. 107
	        

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