Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

In Liechtenstein besitzen alle Staatsorgane das Recht, die von ihnen angewendete Norm auf ihre Gültigkeit und Vollziehbarkeit zu prüfen und nicht gegengezeichnete Akte abzulehnen. Ausserdem ist nicht einzusehen, welche sonstigen Rechtswirkungen ein Akt des Monar­ chen hat, der nicht vollzogen werden kann. Nicht gegengezeichnete Akte äussern also keine Wirkung. Der Fürst hat in einem solchen Fall nur das Recht der Entlassung und einen neuen Regierungschef zur Gegenzeichnung zu veranlassen.91 2.3 Die Regierung ist zufolge Art. 78 (1) der Verfassung dem Lan­ desfürsten 
und dem Landtag verantwortlich. Das Erfordernis der Gegenzeichnung auch für Akte der Bestellung eines Stellvertreters gemäss Art. 13 (2) der Verfassung bedeutet gerade, dass der in Art. 2 der Verfassung verankerte Grundsatz hiemit bekräftigt wird. Die Bedeutung liegt darin, dass dem Volk auf Erlässe und Verordnungen des Landesfürsten mittelbar unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 der Verfassung ein Einfluss eingeräumt wird: Mittelbar deshalb, weil die Regierung dem Landtag verantwortlich ist (Art. 80 der Verfassung) und dieser beim Landesfürsten die Amtsenthebung beantragen kann. Umgekehrt kann aber kein Mitglied der Regierung ohne Vorschlag des Landtages ernannt werden. Damit ist sichergestellt, dass der Regie­ rungschef nur solche Akte gegenzeichnet, die verfassungsgemäss sind. Vom Landesfürsten wird in dieser Beziehung die Staatsgewalt durch den Kreationsakt, vom Volk durch die dem Landtag verantwortliche Regierung, insbesondere durch den Regierungschef, im Wege der Ge­ genzeichnung ausgeübt. 2.4 So besehen liegt kein Widerspruch im Erfordernis der Gegen­ zeichnung für Akte gemäss Art. 13 (2) zu Art. 2 der Verfassung vor. Eine solche Gegenzeichnung ist sinnvoll und notwendig, weil theore­ tisch wenigstens — wie schon oben unter Berufung auf Kelsen913 ausgeführt — zu prüfen ist, ob die materiellen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Stellvertretung gegeben sind, ob der zu Bestel­ lende dem verfassungsgesetzlichen Erfordernis entspricht und ob der Inhalt der Vollmacht verfassungskonform ist. Da der Regierungschef 91 So auch Steger, a.a.O., 88. 91a Vgl. Anm. 15. 106
	        

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