Volltext: Zum Zollvertrag mit Liechtenstein

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Nachdem wir die Haltlosigkeit der gegenerischen 
Einwände dargetan haben, fällt auch dieser Gegenvor 
schlag ohne weiteres als unmotiviert dahin. Dennoch 
sei uns gestattet, auf einige besondere Bedenken hinzu 
weisen, welche derselbe wachruft. 
Eine große Gefahr haben selbst die Gegner nicht 
ignorieren können, nur versuchen sie, dieselbe möglichst 
harmlos hinzustellen: nämlich die Rückwirkungen einer 
solchen Bevorzugung auf die andern Handelsverträge 
infolge der Meistbegünstigungsklausel. Die Handelsver 
träge mit den meisten Staaten, namentlich aber mit 
den Eroßstaaten, enthalten nämlich eine Klausel, die 
der folgenden, aus dem Handelsvertrag mit dem Deut 
schen Reiche vom Jahre 1904 entnommen, im wesent 
lichen entspricht: 
„Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten 
sich demgemäß, jedes Vorrecht und jede Begünstigung, 
welche sie in den gedachten Beziehungen einer dritten 
Macht bereits zugestanden haben oder in der Folge zu 
gestehen möchten, insbesondere jede Ermäßigung der 
Eingangs- und Ausgangsabgaben, gleichmäßig auch 
dem andern vertragschließenden Teile gegenüber ohne 
irgendwelche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen." 
Was soll aus unsern Schutzzöllen für Nutzvieh, 
Schlachtvieh, Wein, Holz usw. werden, wenn unsere 
großen Nachbarstaaten aus Grund ihrer Verträge eben 
falls ungehinderte oder gar zollfreie Einfuhr verlan 
gen? Der Ausfall an Zolleinnahmen allein würde mehr 
als das Hundertfache der Summe ausmachen, welche 
Liechtenstein auf Grund des Zollvertrages beziehen soll. 
Ob alle Staaten so leichten Sinnes bereit sein werden, 
auf diesen Vorteil zu verzichten, vermögen wir nicht 
zu beurteilen. 
Im weitern ist zu beachten, daß der Eidgenossen 
schaft auf diese Weise die Einfuhrzölle auf den liechten 
steinischen Waren verloren gingen. Wie hoch die Geg 
ner diesen Ausfall einschätzen, ist nicht leicht festzu 
stellen. Auf Seite 27 der Broschüre, wo es sich um die
	        

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