Volltext: Festgabe für Alexander Frick zum 75. Geburtstag

bildet die Mitte des Mittelgerinnes die Grenze. Das 
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein 
und der Schweiz über die Festlegung der Landes- 
grenze im Rhein wurde am 7. Mai 1955 abgeschlossen 
(kundgemacht im Liechtensteinischen Landesgesetz- 
blatt, Jahrgang 1956, Nr. 9). Dieses Abkommen ersetzt 
eine entsprechende Vereinbarung mit der Schweiz aus 
dem Jahre 1847. Die Dokumente der Rheingrenze 
(Tabellen, Pläne, Beschreibungen) wurden nachträglich 
erstellt und lagen der gemischten technischen Kom- 
mission im Sommer 1961 vor. Die nachträglichen 
Ergänzungen zur Vermarkung der Rheingrenze wurden 
Ende Oktober von beiden Regierungen genehmigt. 
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens über die Rhein- 
grenze war die gesamte liechtensteinisch-schweizeri- 
sche Staatsgrenze durch Staatsverträge festgelegt und 
deren Unterhalt durch eine rechtskräftige Vereinbarung 
sichergestellt. Die Akten über die 12 Jahre dauernden 
Grenzverhandlungen konnten geschlossen werden. 
Früheres «Steinmannli» mit Kreuz 
auf dem Naafkopf; Sektionschef 
Charly Bähler und Forstmeister 
Eugen Bühler. 
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