bildet die Mitte des Mittelgerinnes die Grenze. Das
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein
und der Schweiz über die Festlegung der Landes-
grenze im Rhein wurde am 7. Mai 1955 abgeschlossen
(kundgemacht im Liechtensteinischen Landesgesetz-
blatt, Jahrgang 1956, Nr. 9). Dieses Abkommen ersetzt
eine entsprechende Vereinbarung mit der Schweiz aus
dem Jahre 1847. Die Dokumente der Rheingrenze
(Tabellen, Pläne, Beschreibungen) wurden nachträglich
erstellt und lagen der gemischten technischen Kom-
mission im Sommer 1961 vor. Die nachträglichen
Ergänzungen zur Vermarkung der Rheingrenze wurden
Ende Oktober von beiden Regierungen genehmigt.
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens über die Rhein-
grenze war die gesamte liechtensteinisch-schweizeri-
sche Staatsgrenze durch Staatsverträge festgelegt und
deren Unterhalt durch eine rechtskräftige Vereinbarung
sichergestellt. Die Akten über die 12 Jahre dauernden
Grenzverhandlungen konnten geschlossen werden.
Früheres «Steinmannli» mit Kreuz
auf dem Naafkopf; Sektionschef
Charly Bähler und Forstmeister
Eugen Bühler.
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