Volltext: Festgabe für Alexander Frick zum 75. Geburtstag

schweizerischem Hoheitsgebiet, ausgedehnte Boden- 
und Waldflächen. Es wurde vereinbart, das Schadens- 
ausmass durch Sachverständige beider Staaten fest- 
stellen zu lassen, und die Schäden abzuschätzen. 
Schon in wenigen Wochen lagen die entsprechenden 
Schadensgutachten vor. Der errechnete Pauschalbe- 
trag in der Höhe von Fr. 37 332.— wurde seitens der 
Schweiz ausbezahlt, womit sich die Gemeinde Balzers 
zufrieden erklärte. 
EVAKUATION 
In bezug auf den Wunsch Liechtensteins, bei Kriegs- 
wirren Teilen der liechtensteinischen Bevölkerung (Kin- 
dern, Frauen, älteren Leuten) eine Evakuationsmöglich- 
keit an einen sicheren Ort in der Schweiz zu geben, 
waren die zuständigen schweizerischen Stellen nicht in 
der Lage, feste Zusicherungen abzugeben. Sie versi- 
cherten jedoch, bei den möglichen Lösungen die liech- 
tensteinische Bevölkerung nicht schlechter zu stellen 
als die sich in einer gleichen oder ähnlichen Lage 
befindende schweizerische Bevölkerung. 
GRENZWACHTKORPS 
Dem Wunsche Liechtensteins bei eventuellem grossen 
Flüchtlingsandrang an der liechtensteinisch-Öster- 
reichischen Grenze das Grenzwachtkorps aus schwei- 
zerischem Bestand entsprechend zu verstärken, wurde 
von Seiten der Schweiz im Rahmen des Möglichen 
entsprochen. 
ZOLLVERTRAG 
In bezug auf die Befürchtungen Liechtensteins über 
das Fortbestehen des Zollvertrages wurde von Seiten 
des Politischen Departementes versichert, dass unter 
den derzeitigen Verhältnissen keineswegs die Absicht 
bestehe, den Zollanschlussvertrag zu kündigen. 
Diese am Rande der Grenzverhandlungen getroffenen 
Vereinbarungen waren nicht Gegenstand des Grenz- 
vertrages. Sie erhielten ihre Rechtswirksamkeit durch 
den Austausch entsprechender Noten. 
Bankette gab es bei diesen Verhandlungen in Bern 
nicht. 
Die Balzner Hürde 
Der Gebietsaustausch mit der Schweiz betraf aus- 
schliesslich Balzner Wald und Balzner Boden, d.h. 
dessen Hoheitszugehörigkeit. Während der Grenzbe- 
setzung 1939/45 lief innerhalb des militärischen Inter- 
essenbereiches für den Wald- und Grundeigentümer 
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