die Gelegenheit, eine umfassende Bereinigung ins
Gespräch zu bringen. Diese nahm bei den Verhandlun-
gen vom 15. Oktober und 9. und 10. November in Bern
einen weiten Raum ein.
LEBENSMITTELSCHULD
Während des Krieges 1939/45 kamen die eidgenössi-
schen kriegswirtschaftlichen Erlasse in gleicherweise
wie in der Schweiz auch im Fürstentum Liechtenstein
zur Anwendung. Für die Sicherstellung der Landesver-
sorgung mit Lebensmitteln und Rohstoffen sowie für
die Verbilligung der Lebensmittel machte die Schweiz
oedeutende Aufwendungen, die auch dem Fürstentum
zugute kamen. Der von Liechtenstein zurückzufor-
dernde Anteil wurde schweizerischerseits auf Fr. 2,6
Millionen berechnet. Für unsere damals eher beschei-
dene Finanzkraft war das nun schon ein grosser Brok-
ken. Die Forderung wurde im nachhinein und kurz vor
den Ellhornverhandlungen bekannt gegeben. Von
Liechtenstein wurde diese in der vorliegenden Höhe
bestritten. Liechtenstein machte aus den Quoten des
Zollanteils, der Warenumsatz- und Luxussteuer
Gegenforderungen geltend. Man einigte sich schliess-
lich auf genaue Erhebungen und Berechnungen zu
verzichten, und die liechtensteinische Lebensmittel-
schuld generell auf Fr. 800 000.— festzusetzen.
ZOLLANTEIL LIECHTENSTEINS
Auf Wunsch Liechtensteins wurde vereinbart, Art. 35
und Art. 36 des liechtensteinisch-schweizerischen Zoll-
anschlussvertrages vom 29. März 1923 in dem Sinne
abzuändern, dass der liechtensteinische Zollanteil pro-
zentual im Verhältnis zur Bevölkerung der Schweiz
berechnet wird. Im gleichen Verfahren soll in Zukunft
auch der liechtensteinische Anteil in bezug auf die
Warenumsatzsteuer und die Luxussteuer berechnet
werden. Bis dahin waren diese Anteile mit einer über
längere Zeit hin gleichbleibenden Pauschale angesetzt.
Diese Neuregelung hat sich infolge des raschen
Wachstums von Wirtschaft und Bevölkerung seit 1948
für unser Land ausserordentlich vorteilhaft ausgewirkt.
MILITÄRSCHÄDEN
Während der Grenzbesetzung sind durch Festungs-
bauten und militärische Ubungen im Raume Fläscher-
berg/Luziensteig an Grund und Boden und in den
Waldungen der Gemeinde Balzers beträchtliche Schä-
den angerichtet worden, die über längere Zeit nicht
reguliert wurden. Balzers besitzt innerhalb des Fe-
stungsgebietes und des Waffenplatzes, also auf
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