Volltext: Festgabe für Alexander Frick zum 75. Geburtstag

die Gelegenheit, eine umfassende Bereinigung ins 
Gespräch zu bringen. Diese nahm bei den Verhandlun- 
gen vom 15. Oktober und 9. und 10. November in Bern 
einen weiten Raum ein. 
LEBENSMITTELSCHULD 
Während des Krieges 1939/45 kamen die eidgenössi- 
schen kriegswirtschaftlichen Erlasse in gleicherweise 
wie in der Schweiz auch im Fürstentum Liechtenstein 
zur Anwendung. Für die Sicherstellung der Landesver- 
sorgung mit Lebensmitteln und Rohstoffen sowie für 
die Verbilligung der Lebensmittel machte die Schweiz 
oedeutende Aufwendungen, die auch dem Fürstentum 
zugute kamen. Der von Liechtenstein zurückzufor- 
dernde Anteil wurde schweizerischerseits auf Fr. 2,6 
Millionen berechnet. Für unsere damals eher beschei- 
dene Finanzkraft war das nun schon ein grosser Brok- 
ken. Die Forderung wurde im nachhinein und kurz vor 
den Ellhornverhandlungen bekannt gegeben. Von 
Liechtenstein wurde diese in der vorliegenden Höhe 
bestritten. Liechtenstein machte aus den Quoten des 
Zollanteils, der Warenumsatz- und Luxussteuer 
Gegenforderungen geltend. Man einigte sich schliess- 
lich auf genaue Erhebungen und Berechnungen zu 
verzichten, und die liechtensteinische Lebensmittel- 
schuld generell auf Fr. 800 000.— festzusetzen. 
ZOLLANTEIL LIECHTENSTEINS 
Auf Wunsch Liechtensteins wurde vereinbart, Art. 35 
und Art. 36 des liechtensteinisch-schweizerischen Zoll- 
anschlussvertrages vom 29. März 1923 in dem Sinne 
abzuändern, dass der liechtensteinische Zollanteil pro- 
zentual im Verhältnis zur Bevölkerung der Schweiz 
berechnet wird. Im gleichen Verfahren soll in Zukunft 
auch der liechtensteinische Anteil in bezug auf die 
Warenumsatzsteuer und die Luxussteuer berechnet 
werden. Bis dahin waren diese Anteile mit einer über 
längere Zeit hin gleichbleibenden Pauschale angesetzt. 
Diese Neuregelung hat sich infolge des raschen 
Wachstums von Wirtschaft und Bevölkerung seit 1948 
für unser Land ausserordentlich vorteilhaft ausgewirkt. 
MILITÄRSCHÄDEN 
Während der Grenzbesetzung sind durch Festungs- 
bauten und militärische Ubungen im Raume Fläscher- 
berg/Luziensteig an Grund und Boden und in den 
Waldungen der Gemeinde Balzers beträchtliche Schä- 
den angerichtet worden, die über längere Zeit nicht 
reguliert wurden. Balzers besitzt innerhalb des Fe- 
stungsgebietes und des Waffenplatzes, also auf 
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