Volltext: 75 Jahre Liechtensteiner Alpenverein

Seit 1933 gibt es ein Gesetz über den Schutz der Natur (Naturschutz- 
gesetz). Es wurde unter Mitarbeit des LAV geschaffen «zum Schutz von 
Naturgebilden», «zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes», «zum 
Schutz der Tierwelt». | 
Auf Grund dieses Gesetzes erklärte die Regierung 1952 mit Re- 
gierungsverordnung das ganze Malbuntal zum absoluten Pflanzenschutz- 
gebiet. Entsprechende Hinweistafeln wurden im Malbuntal angebracht. 
Diese Regierungsverordnung vom 8. August 1952 bestimmt in Art, 
4 «Als Aufsichtsorgane gelten die im Art. 30 des Gesetzes vom 3. Juli 
1933 angeführten Organe und die auf Vorschlag des Alpenvereins durch 
die Regierung bestellte Bergwacht. Letztere geniesst den Schutz als öf- 
fentliche Wache nach $ 68 St.G.»., 
Damit hat die ein Jahr vorher vom LAV ins Leben gerufene Berg- 
wacht offiziellen Charakter bekommen. Sie stand vorerst unter der Leitung 
von Erwin Elkuch, dem 1960 Siegfried Feger folgte. Seit 1980 wird die 
Bergwacht von Ernst Walser geleitet. Um klarzustellen, die «Bergwacht» 
dient in Liechtenstein der Natur direkt, um Vermisste und Verunfallte 
kümmert sich die «Bergrettung», diese ist ebenfalls eine Untergruppe 
des LAV. 
Es gab dann im Tal naturgemäss Probleme wie im Alpengebiet. Acht 
artverwandte Organisationen mit dem LAV verbündeten sich und ge- 
baren im Jahre 1975 gemeinsam die «Naturwacht». Die Vertragspartner 
bzw. deren Koordinationsausschuss haben das Vorschlagsrecht für die 
Mitglieder der Naturwacht gegenüber der Regierung. 
Nach der Gründung der Bergwacht suchte man Mitglieder, insbe- 
sondere solche, die sich berufshalber viel im Ueberwachungsgebiet auf- 
halten. So warb man bei den Grenzwächtern, den Jägern und Förstern. 
Es gab anfänglich verschiedene Zusagen und entsprechend Mitglieder, 
später flaute deren Interesse merklich ab. Immerhin konnte die Berg- 
wacht aber nun seit gut 30 Jahren ihre Aufgabe erfüllen. Vorerst in Mal- 
bun und später im ganzen Alpengebiet hilft sie die Einhaltung der Pflan- 
zenschutzbestimmungen zu überwachen, Ein «vollamtlich» oder genauer 
gesagt, ein bezahlter Wächter und eine Gruppe freiwilliger Helfer mit 
Spesenersatz stehen jede Saison im Einsatz. Bereits 1952 gab es das erste 
Bergwacht-Reglement, nach verschiedenen Aenderungen ist nun die Fas- 
sung von 1980 in Kraft. 
Natürlich kommt die Bergwacht nicht ohne Geld aus. Die Bezahlung 
des vollamtlichen Wächters und die Spesen der zusätzlichen Ueberwa-
	        

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