309
Fürst Karl Eusebius war unablässig in dieser und anderer
Weise um Schwarzkosteletz bemüht, obwohl seine Rechte darauf
längst in Frage gestellt und ein ernstlicher Prozeß im Gauge
war. Wie oben dargestellt worden, hatte Fürst Karl diese ehe
maligen Smirziczkyschen Herrschaften Schwarzkosteletz, Aurzino-
wes und Skworetz von Albrecht von Wallenstein, dem Herzoge
von Friedland, als Vormund des letzten blödsinnigen Smirziczky
und Erben des Hauses gekauft. Als aber nach dem Tode Wallen
steins alle Verfügungen desselben durch seine zahlreichen und
mächtigen Gegner in Untersuchung kamen und vieles als eigen
mächtig geschehen rückgängig gemacht worden, wurde auch dieser
sein Verkauf der Hälfte des Smirziczkyschen Besitzes an den
Fürsten Karl von Liechtenstein in -Frage gestellt. Man bestritt
das Recht, das Wallenstein auf diese Güter gehabt habe, sei es
für sich — denn er hatte die andere Hälfte selbst behalten —,
sei es zum Verkauf, und behauptete, daß sie dem Fiscus als
verfallen gehörten, da ihr Besitzer zur Zeit des Aufstandes,
Albrecht Johann Smirziczky, eines der Häupter desselben gewesen
sei. Dagegen wurde von der anderen Seite geltend gemacht,
daß der blödsinnige Heinrich Georg der eigentliche Besitzer ge
wesen und eben wegen seines Blödsinns nicht habe an der Re
bellion theilnehmen können, die Güter demnach auch nicht hätten
confiscirt werden können. So begann der Prozeß bereits nach
Wallenstein's Tode, indeß wurde er unter den Äriegszeiten lässig
geführt und Fürst Karl Eusebius durfte sich, was die Ausübung
der herrschaftlichen Rechte betrifft, währenddeß als vollständigen
Herrn betrachten.
Indeß nach wiederhergestelltem Frieden wurde dieser Prozeß
von Seiten des Fiscus mit erneuter Energie aufgenommen,
zugleich mit all den Besitzveränderungen in Böhmen, welche
während und nach der Rebellion stattgefunden hatten. Ohne
Frage war wohl damals vieles im Drang der Umstände und
besonders in der Bedrängniß des kaiserlichen Schatzes geschehen,
was in friedlichen und ruhigen Zeiten anfechtbar war. Nun war