Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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Fürst Karl Eusebius war unablässig in dieser und anderer 
Weise um Schwarzkosteletz bemüht, obwohl seine Rechte darauf 
längst in Frage gestellt und ein ernstlicher Prozeß im Gauge 
war. Wie oben dargestellt worden, hatte Fürst Karl diese ehe 
maligen Smirziczkyschen Herrschaften Schwarzkosteletz, Aurzino- 
wes und Skworetz von Albrecht von Wallenstein, dem Herzoge 
von Friedland, als Vormund des letzten blödsinnigen Smirziczky 
und Erben des Hauses gekauft. Als aber nach dem Tode Wallen 
steins alle Verfügungen desselben durch seine zahlreichen und 
mächtigen Gegner in Untersuchung kamen und vieles als eigen 
mächtig geschehen rückgängig gemacht worden, wurde auch dieser 
sein Verkauf der Hälfte des Smirziczkyschen Besitzes an den 
Fürsten Karl von Liechtenstein in -Frage gestellt. Man bestritt 
das Recht, das Wallenstein auf diese Güter gehabt habe, sei es 
für sich — denn er hatte die andere Hälfte selbst behalten —, 
sei es zum Verkauf, und behauptete, daß sie dem Fiscus als 
verfallen gehörten, da ihr Besitzer zur Zeit des Aufstandes, 
Albrecht Johann Smirziczky, eines der Häupter desselben gewesen 
sei. Dagegen wurde von der anderen Seite geltend gemacht, 
daß der blödsinnige Heinrich Georg der eigentliche Besitzer ge 
wesen und eben wegen seines Blödsinns nicht habe an der Re 
bellion theilnehmen können, die Güter demnach auch nicht hätten 
confiscirt werden können. So begann der Prozeß bereits nach 
Wallenstein's Tode, indeß wurde er unter den Äriegszeiten lässig 
geführt und Fürst Karl Eusebius durfte sich, was die Ausübung 
der herrschaftlichen Rechte betrifft, währenddeß als vollständigen 
Herrn betrachten. 
Indeß nach wiederhergestelltem Frieden wurde dieser Prozeß 
von Seiten des Fiscus mit erneuter Energie aufgenommen, 
zugleich mit all den Besitzveränderungen in Böhmen, welche 
während und nach der Rebellion stattgefunden hatten. Ohne 
Frage war wohl damals vieles im Drang der Umstände und 
besonders in der Bedrängniß des kaiserlichen Schatzes geschehen, 
was in friedlichen und ruhigen Zeiten anfechtbar war. Nun war
	        

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