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andere Herren gehabt hatte. Seinem letzten Besitzer Sdenek
Graf von Hoditz war das Gut entzogen, weil er an dem Auf
stande theilgenommen hatte, und es stand nun zu Kauf. Am
6. October 1631 wurde der Cardinal Dietrichstein durch kaiser
liche Resolution beauftragt, dem Fürsten Gundacker von Liechten
stein das dem Fiscus heimgefallene Gut Wolsranitz gegen Be
zahlung der darauf haftenden Schulden in Abschlag seiner
Hofsanforderungen in Händen zu lassen und der Schätzung nach
einzuräumen, der Mehrbetrag der Schätzung über die Schulden
hinaus solle ihm von seinen Forderungen abgezogen werden.
Am 23. October wird weiter bestimmt, daß dieses Gut zwar
dem Fürsten Gundacker eingehändigt werden solle, der Mehr
betrag der Schätzung über die Schulden aber an Ihre Majestät
die Kaiserin zu entrichten sei. Später erscheint die Kaiserin selbst
als Verkäuferin. Am 5. Januar 1635 nämlich trug eiu kaiser
licher Befehl dem Cardinal auf, zu verfügen, daß dem Fürsten
Gundacker von Liechtenstein der von Ihrer Majestät der römi
schen Kaiserin ihm auf gewisse Maß und Weise käuflich über
lassene Markt Wolsranitz in die Landtafel des Markgrafthums
Mähren einverleibt werde '. Daß Wolsranitz nunmehr wirklich
in den Besitz des Fürsten Gundacker tan * 2 ), geht daraus her
vor, daß er dieses Wolsranitz zugleich mit Krummau (1647)
seinem Sohne Ferdinand übergab.
Noch einmal gab Fürst Gundacker im Jahre 1637 dem
Staate ein Darlehen von 20.000 Gulden, wofür er confiscirte
Schuldbriefe erhalten, dann aber aus den Landesgeldern von
Mähren bezahlt werden sollte. In gleichem erhielt er 1638
für gelieferte Munition die Entschädigung von 2000 Gulden
aus der niederösterreichischen Landtagsbewilligung. In demselben
Jahre kaufte er den Kuttenfelderischen Hof zu Hohenau und ein
Haus zu Brünn, das dem Fürsten Max von Dietrichstein gehört
0 Archiv des Finanzminist.
2) Was von Wolny, III. 324, bezweifelt wird.
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