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bringen und Troppau mit den schlesischen Fürstenthümern definitiv
zu vereinigen. Weder die Stände Troppans wagten einen Wider
stand, noch erhoben diejenigen Mährens in diesem Moment eine
Einsprache. In der Instruction, welche der Commission mitge
geben wurde, heißt es zur Warnung der Stände: „es sei auch
Ihrer k. u. k. Maj. allergnädigster, doch endlicher und ernster
Wille und Befehl, daß vielangeregte Landstände ohne alles
weitere Difficultiren und Widersetzen Ihre fürstliche Gnaden,
den Fürsten von Liechtenstein als ihren rechten natürlichen Landcs-
fürsten und Herrn annehmen, erkenneten, und Ihrer sürstl.
Gnaden die schuldige Erbeidespflicht und Huldigung leisteten
und ablegeten. . . ." Am 15. März desselben Jahres war dem
Oberamtsverwalter des Herzogthums Schlesien der Befehl ge
geben, den Fürsten Liechtenstein gegen die etwaige Widersetzlich
keit der schlesischen Landstände in Ansehung der Session auf den
Fürstentagen als einen wirklichen schlesischen Landstand kräftigst
zu unterstützen. Allein unter den obwaltenden Umständen fand
von keiner Seite mehr ein Widerspruch statt. Die Troppauer
Stände fügten sich nunmehr dem kaiserlichen Willen und be
zeugten am 11. Juni 1622 dem Fürsten Liechtenstein durch
Handschlag ihre Uuterthänigkeit. In der Erklärung, welche die
evangelischen Stände darüber abgaben, heißt es: „Soviel nun
Ihre sürstl. Gnaden Fürsten von Liechtenstein anlange, demnach
nunmehr Ihre tais. Maj. denen laugschwebenden und nach unsern
Vorfahren auf uns continuirteu Controversien durch deroselben
endliche Resolution gnädigst abgeholfen, als stund gegen obge
dachter versicherter Vertretung und erfolgten Confirmation Unse
rer Privilegien oder auf derer vorgehenden Revers wir evan
gelische Oberstände des unterthänigen Erbietens, hochgedachte
Ihrer sürstl. Gnaden alle gebührende Ehre und Gehorsam zu
leisten und für unsern gnädigen Herrn aufzunehmen und zu
erkennen" H.
>) Dudik, Troppaus Stellung zu Mähren 208. 337.