lange Zeit in unterschiedlichen Landesämtern, und bevorab in
Verwaltung des Obersten Hofmeisteramts, wie auch bei diesem
offenen Krieg wider gemeiner Christenheit Erbfeind den Türken
mit Verpfändung seiner Hab und Güter und Darleihung an
sehnlicher Summen Geldes zu Erhaltung der Gränzen, auch
Ihrer kaiserl. Majestät merklichen Nutz und Verhütung großen
Schadens gehorsamlich erzeigt und bewiesen, dasselbe noch täglich
thut und hinführo noch thun kann, mag und soll, den Titel
und das Prädicat „„Hoch- und Wohlgeboren"", also und der
gestalt gnädigst bewilliget, daß nicht allein Ihm, sondern auch
einem Jeden, welcher künftig die Primogenitur der Herrn von
Liechtenstein von Nicolsburg haben würde, in Ihrer Majestät
und Dero Nachkommen Namen jederzeit: „„Dem Hoch- und
Wohlgebornen Unsrem lieben Getreuen"" gegeben und geschrieben
werden solle"'). Die Verleihung dieses Titels, dessen weitere
Consequenzen sich später zeigen werden, für den Primogenitus
erfolgte also noch vor dem letzten Abschluß der oben besprochenen
Familieneinigung, welche das Recht des Primogenitus erst in
der Familie herstellte, eine Angelegenheit, um deren Durchführung
und Anerkennung Kaiser Rudolf selbst sich persönlich bemüht
hatte. Noch im Jahre 1607 erhielt Karl von Kaiser Rudolf
einen Palatinatsbrief, der ihm aus der böhmischen wie aus der
Reichskanzlei ausgefertigt wurdet). Dieser Brief verlieh ihm
und jedem Primogenitus des Hauses »ach ihm verschiedene
Rechte: Notare zu ernennen, Legitimationen auszustellen, zu adop-
tiren, Sklaven zu befreien, Jnfamirte in ihrer Unbescholtenheit
wieder herzustellen, ferner Münzen zu schlagen, Wochen- und
Jahrmärkte abzuhalten, die Namen der Städte und Ortschaf
ten zu verändern, Schlösser zu erbauen, endlich Doctoreu,
Magister, Licentiatcu, Baccalaurecn, Uostao laureati zu er
nennen ii. s. w.
>) Archiv des Finanzminist.; Liechtenst. Archiv X. 59.
2) Liechtenst. Archiv X. 01.