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Schwestern, Vettern, Base» u. s. w. Die Regierung deö Hnuses
gebührt ihm durch das Recht der Erstgeburt; als „Regierer"
ist er gütlicher Schiedsrichter in Familicnstreitigkeiten oder Ob-
mann des erwählten Schiedsgerichtes, worüber die Einigung noch
verschiedene Bestimmungen festsetzt.
Natürlich ist für jetzt Karl als der Erstgeborne der „Re
gierer" des Hanfes; besondere Bestimmungen setzen dann die
Succession nach dem Rechte der Erstgeburt auf das genaueste
fest, so daß nach dem Aussterben der ganzen männlichen ehe
lichen Descendenz Karls die Regierung auf Maximilian imb seine
Descendenz und von dieser auf Gundacker und seine Linie über
geht. Karl erhält von den oben als Familienbesitz festgestellten
Gütern noch die Herrschaft Eisgrub, bei Maximilian bleiben
Hohenau lind Ravensburg, bei Gundacker Wilfersdorf, Ringels
dorf und Mistelbach, alles als Fideicommiß verstanden; auch
blcibcil sie im Fideicommiß und allen Bestimmungen desselben
unterworfen, selbst wenn der Einzelne seinen Besitz unter seine
Söhne theilt. Stirbt eine Linie aus, so wird der Besitz unter
die anderen getheilt, abgesehen von dem, was der Primogenitur
gebührt. Veräußerungen, Abtrennungen sind in keiner Weise er
laubt, da der ganze Besitz als Fideicommiß der Familie als
solcher gehört und der Einzelne nur den usus fructus hat.
Schulden und Verpfändungen sind durch besondere Bestimmun
gen beschränkt. Veränderungen der Güter sind nur in zwei
Fällen erlaubt, ersteils wenn durch Tausch oder sonst wie der
Besitz gebessert wird, oder wenn ein Mitglied durch vis major
unverschuldet in solche Noth gekommen, daß über seinen Besitz
verfügt werden muß. Aber auch hierüber sind Bestimmungen
festgesetzt, welche das Interesse der Familie schützen.
Es folgen weiter in dein langen und ausführlichen Ver
trage, der für jedes Einzelne mit größter Umsicht sorgt, Be
stimmungen über die Successionsfähigkeit des Einzelnen, wonach
jeder ausgeschlossen ist, der nicht in voller rechter Ehe geboren,
sowie die Geistlichen und die weiblichen Angehörigen der Familie.