Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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Schwestern, Vettern, Base» u. s. w. Die Regierung deö Hnuses 
gebührt ihm durch das Recht der Erstgeburt; als „Regierer" 
ist er gütlicher Schiedsrichter in Familicnstreitigkeiten oder Ob- 
mann des erwählten Schiedsgerichtes, worüber die Einigung noch 
verschiedene Bestimmungen festsetzt. 
Natürlich ist für jetzt Karl als der Erstgeborne der „Re 
gierer" des Hanfes; besondere Bestimmungen setzen dann die 
Succession nach dem Rechte der Erstgeburt auf das genaueste 
fest, so daß nach dem Aussterben der ganzen männlichen ehe 
lichen Descendenz Karls die Regierung auf Maximilian imb seine 
Descendenz und von dieser auf Gundacker und seine Linie über 
geht. Karl erhält von den oben als Familienbesitz festgestellten 
Gütern noch die Herrschaft Eisgrub, bei Maximilian bleiben 
Hohenau lind Ravensburg, bei Gundacker Wilfersdorf, Ringels 
dorf und Mistelbach, alles als Fideicommiß verstanden; auch 
blcibcil sie im Fideicommiß und allen Bestimmungen desselben 
unterworfen, selbst wenn der Einzelne seinen Besitz unter seine 
Söhne theilt. Stirbt eine Linie aus, so wird der Besitz unter 
die anderen getheilt, abgesehen von dem, was der Primogenitur 
gebührt. Veräußerungen, Abtrennungen sind in keiner Weise er 
laubt, da der ganze Besitz als Fideicommiß der Familie als 
solcher gehört und der Einzelne nur den usus fructus hat. 
Schulden und Verpfändungen sind durch besondere Bestimmun 
gen beschränkt. Veränderungen der Güter sind nur in zwei 
Fällen erlaubt, ersteils wenn durch Tausch oder sonst wie der 
Besitz gebessert wird, oder wenn ein Mitglied durch vis major 
unverschuldet in solche Noth gekommen, daß über seinen Besitz 
verfügt werden muß. Aber auch hierüber sind Bestimmungen 
festgesetzt, welche das Interesse der Familie schützen. 
Es folgen weiter in dein langen und ausführlichen Ver 
trage, der für jedes Einzelne mit größter Umsicht sorgt, Be 
stimmungen über die Successionsfähigkeit des Einzelnen, wonach 
jeder ausgeschlossen ist, der nicht in voller rechter Ehe geboren, 
sowie die Geistlichen und die weiblichen Angehörigen der Familie.
	        

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