132
fremde Hände gelange. Zu diesem Zwecke wollte er die neue
Erbeinigung errichten, deren wesentlichste Bestimmungen in der
Unveräußerlichkeit des Familicnbesitzes, sowie in der Erweiterung
der Rechte des Familienhauptes und in der Uebertragung der
selben von dem an Jahren ältesten Mitgliede der Familie auf
den Primogenitns bestanden. Bisher war der Acltcstc der Chef
des Hauses gewesen, seine Vorrechte hatten aber wohl kaum in
anderem als in der Begabung und Empfangung der Lehen be
standen. Ganz anders lauteten die Bestimmungen des neuen
Vertrages.
Die Sache war aber nicht leicht zu bewerkstelligen, denn
der Vertrag erforderte nicht bloß die Zustimmung des Kaisers,
sondern auch der Landstände, und gerade die Primogenitur lief
den bisherigen Gewohnheiten in Rieder-Oesterreich zuwider. Auch
war mittlerweile Karl Führer und Haupt der katholischen Partei
geworden, und er hatte darum die bis dahin mächtigere Partei
der Protestanten in den Landtagen gegen sich. Und so dauerten
die Bemühungen Karls trotz des persönlichen Einschreitens Kaiser
Rudolfs durch verschiedene Briefe mehrere Jahre fort, bis er
endlich 1606 zum Ziele gelangte. Auch scheint es nach den ver
schiedenen Entwürfen, die im Archiv enthalten sind, als ob der
Inhalt vielfach geändert worden sei. So enthalten die früheren
Entwürfe die Feststellung des katholischen Glaubens als des
einzig gültigen Bekenntnisses in der Familie wie auf den Fami
liengütern in ausführlichen Bestimmungen; dies aber ist in der
eigentlichen Erbeinigung ganz und gar hinwcggelassen.
Der Vertrag') wurde am 29. September des Jahres
1606 zu Feldsberg von den drei Brüdern unterzeichnet und ent
hält im Wesentlichen die folgenden Bestimmungen. Karl erscheint
dabei als Herr auf Feldsberg, Herrenbaumgarten, Blumenan,
Proßnitz, Anssee und Czernahora, als kaiserlicher Majestät Gc-
heimer Rath, Oberster Hofmeister, Kämmerer und Landcshanpt-
>) E. 12.