Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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fallender ist, daß er überhaupt möglich war, während die Söhne 
Johanns VI. noch lebten, die doch den älteren Zweig der 
Nikolsburger Linie bildeten. Diese hatten Nikolsburg wohl ge 
theilt, wie oben erwähnt, aber es ist nicht bekannt, daß sie 
ihren Antheil anfgegeben hätten. Die Sache ist also noch dunkel, 
und hat sich in jedem Falle sehr übereilt zugetragen. Es heißt 
daher, daß die Agnaten der Abtretung der Herrschaft opponirt 
hätten, allein Kaiser Ferdinand genehmigte den Verkauf in einem 
Spruche noch vom Jahre 1560, und befahl, daß Georg Hart 
mann als damaliger Lehensträger des Hauses binnen acht Tagen 
die Lehen über Nikolsburg niederlege, damit Ladislaus von 
Keretschin nach Uebergabe der Lehen die Lehenspflicht leisten und 
Nikolsburg in Besitz nehmen könne. Dieser Befehl ist wohl 
identisch mit einer Verordnung Kaiser Ferdinands wonach 
derselbe die Abtretung der Herrschaft Nikolsburg an Christoph 
von Liechtenstein (d. h. wohl von Seiten der Agnaten, wenn es 
nicht hier heißen soll: von Christoph von Liechtenstein an Ladis 
laus von Keretschin) und dem zwischen dem Könige Maximilian 
und dem von Liechtenstein deßhalb aufgesetzten Kauf- und Ver- 
kauscontract genehmigt. Von den betreffenden Urkunden ist leider 
nichts im Liechtensteinischen Archiv erhalten. 
Die Liechtensteinischen Agnaten leisteten nun die Nieder 
legung der Lehen, aber mit dem Beisatz, daß dieselben ihren 
Rechten darauf nicht nachtheilig sein solle, und sie erhoben zu 
gleich Ansprüche auf den vierten Theil der Nikolsburger Wälder 
und Jagden. Daraufhin kam auch an die hierzu bestellten Com 
missarien die kaiserliche Resolution, daß sic trachten sollten, diese 
Ansprüche stuf gütlichem Wege beizulegen, und daß das Ueber- 
gebeu der Lehen ohne Abbruch an den Rechten, die sie aus diese 
Herrschaft haben, stattfinden solle. Hierüber wurde weiter nichts 
verhandelt, wegen der Wälder jedoch kam im nächsten Jahre 
1561 ein Vergleich zwischen dem Käufer und den Herren von 
1) Archiv des Finanzminist.
	        

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