71
fallender ist, daß er überhaupt möglich war, während die Söhne
Johanns VI. noch lebten, die doch den älteren Zweig der
Nikolsburger Linie bildeten. Diese hatten Nikolsburg wohl ge
theilt, wie oben erwähnt, aber es ist nicht bekannt, daß sie
ihren Antheil anfgegeben hätten. Die Sache ist also noch dunkel,
und hat sich in jedem Falle sehr übereilt zugetragen. Es heißt
daher, daß die Agnaten der Abtretung der Herrschaft opponirt
hätten, allein Kaiser Ferdinand genehmigte den Verkauf in einem
Spruche noch vom Jahre 1560, und befahl, daß Georg Hart
mann als damaliger Lehensträger des Hauses binnen acht Tagen
die Lehen über Nikolsburg niederlege, damit Ladislaus von
Keretschin nach Uebergabe der Lehen die Lehenspflicht leisten und
Nikolsburg in Besitz nehmen könne. Dieser Befehl ist wohl
identisch mit einer Verordnung Kaiser Ferdinands wonach
derselbe die Abtretung der Herrschaft Nikolsburg an Christoph
von Liechtenstein (d. h. wohl von Seiten der Agnaten, wenn es
nicht hier heißen soll: von Christoph von Liechtenstein an Ladis
laus von Keretschin) und dem zwischen dem Könige Maximilian
und dem von Liechtenstein deßhalb aufgesetzten Kauf- und Ver-
kauscontract genehmigt. Von den betreffenden Urkunden ist leider
nichts im Liechtensteinischen Archiv erhalten.
Die Liechtensteinischen Agnaten leisteten nun die Nieder
legung der Lehen, aber mit dem Beisatz, daß dieselben ihren
Rechten darauf nicht nachtheilig sein solle, und sie erhoben zu
gleich Ansprüche auf den vierten Theil der Nikolsburger Wälder
und Jagden. Daraufhin kam auch an die hierzu bestellten Com
missarien die kaiserliche Resolution, daß sic trachten sollten, diese
Ansprüche stuf gütlichem Wege beizulegen, und daß das Ueber-
gebeu der Lehen ohne Abbruch an den Rechten, die sie aus diese
Herrschaft haben, stattfinden solle. Hierüber wurde weiter nichts
verhandelt, wegen der Wälder jedoch kam im nächsten Jahre
1561 ein Vergleich zwischen dem Käufer und den Herren von
1) Archiv des Finanzminist.