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Wilhelm, Johann V. und Heinrich VII.
Als Georg IV. im Jahre 1444 starb, waren seine sämmt
lichen Söhne noch unmündig; desgleichen hatte Christoph noch
keinen mündigen Sohn. Daher setzte dieser damals, um für seinen
Todesfall Vorsorge zu treffen, Vormünder für seine und seines
Bruders Kinder ein, nämlich seine Freunde Georg von Buch
heim und Georg von Pernstein, welche die Erziehung der Kinder
und die Verwaltung des Besitzes übernehmen sollten, falls er,
Christoph, aus dem Leben scheide, bevor eines der Kinder mündig
geworden sei; sobald dieses geschehen, sollten die Vormünder dem
selben Verwaltung und Erziehung abtreten'). Der vorhergesehene
Fall ereignete sich wirklich. Christoph starb im nächsten Jahre
1445 und keiner der Söhne noch der Vetter Wilhelm waren zur
Mündigkeit gekommen. Jedoch geschah dies schon 1446, in welchem
wir Johann V., der sich somit als den ältesten zeigt, als den
Vertreter des Hauses finden. Als solcher überlieferte er die Habe
von Ulrichs hinterlassener, auch bereits verstorbener Gemahlin
Ursula an Ulrich von Stubenberg, ihren Vaters.
Im nächsten Jahre 1447 erscheint aber auch der Vetter
Wilhelm, Christophs Sohn, als mündig neben Johann in
Vertretung der übrigen Geschwister. Sie hatten einen Streit mit
Beatrix, Hansens des Oberhaimers Tochter, und deren Gemahl
Georg von Ror über die Feste Jdungspeugen, welchen Streit
der Landmarschall Graf Bernhard von Schaumberg gegen die
Ansprüche der Liechtensteiner entschied 3 ). Sie mußten die Feste
aufgeben. So stehen Johann und Wilhelm auch in den folgenden
Jahren zusammen. Im Jahre 1448 quittiren beide als Erben
ihrer Großmutter Anna von Zclking, welche nach dem Tode ihres
ersten Gemahls Heinrich V. Rudolf von Liechtenstein-Murau ge-
') Liecht. Archiv. G. 18.
2) Dd. 33.
3 ) F. 27.