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zu Recht und er solle dazu kommen. Heinrich ließ durch Albrecht
von Buchheim, Haus den Schweinpeckh und Konrad den Vehinger
sagen, Reinprecht habe ihn nicht geladen, er jenen auch nicht, er
verlange aber ein offenes, gemeines Landrecht. Wenn wir diese
urkundliche Erklärung des Burggrasen Johann, an welcher dessen
Siegel hängt, mit dem von Kurz Erzählten vergleichen, so sehen
wir zunächst, daß das vom Burggrafen Berichtete dem anderen
vorausgegangen ist. Es war also darnach jedenfalls Heinrich von
Liechtenstein, der, wie auch der Herzog selbst zugab, zu wieder
holten Malen eine Entscheidung durch das ordentliche, offene
Gericht in der Landesversammlung verlangte. Statt dessen scheint
Reinprecht von Wallsee eine mehr persönliche Entscheidung durch
den Herzog gewollt zu haben, welche Heinrich von Liechtenstein
abwies, sich auf das ordentliche Gericht berufend. Indessen folgte
er am 25. und 27. März zweimal der Aufforderung des Herzogs
zur Besprechung; eine spätere Vorladung zu Recht, welche
Reinprecht veranlaßt hatte, scheint er, gestützt auf sein Recht, ab
gelehnt zu haben. Darnach konnte dann im Juni in einem Ge
richt, das Heinrich seiner Zusammensetzung nach wohl nicht aner
kannte, dasjenige erfolgen, was Kurz erzählt. Diese Auffassung
der Sache wird dadurch bestätigt, daß Herzog Albrecht schon
gleich nach jenen vergeblichen Besprechungen mit Heinrich, nämlich
am 2. April, einen Schiedsspruch in dieser Sache zu Gunsten
Reinprechts fällte l ), den später das von ihm angestellte Gericht
wohl nur bestätigte; einen Schiedsspruch aber hatte der abwesende
Heinrich von Liechtenstein durchaus nicht verlangt, sondern ein
Gericht. Das Verfahren Herzog Albrechts wird dadurch erklärlich,
daß Reinprecht von Wallsee sein Hofmeister und Hauptmann ob
der Enns war.
Mit dem Burggrafen Johann von Maidburg Grafen zu
Hardeck scheint Heinrich überhaupt treue Freundschaft gehalten zu
haben. Des Bündnisses von 1399 haben wir schon gedacht. Im i)
i) Lichnowsky V. Regg. 1701.