Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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Archiv befindet >). Es war auf liechtensteinischer Seite von Hans 
von Billung, Martin dem Valbacher und Ladislaus dem Hering 
gebildet, auf stubenbergischer von Burghard von Winden, Otto 
von Stubenberg und Hans von Rogendorf (Rukchentorf) ; da 
diese sich aber nicht einigen konnten, so fällte Eberhard von 
Capellen als Obmann das Urtheil. Die Ansprüche von Elisabeth 
von Stubenberg wurden im Allgemeinen abgewiesen, wo sie die 
selben nicht als Morgcngabc, Heirathsgut oder sonstwie beweisen 
konnte; viele Güter und Einkünfte, auf die sie Ansprüche erhob, 
waren lediglich durch Kauf in liechtensteinischen Besitz gekommen 
und sie konnte folglich kein Recht darauf nachweisen. Einzelne 
Streitsachen ließ Eberhard von Capellen unentschieden und ver 
wies sie an die Herzoge und die Landherren auf der nächsten 
Landesversammlung. Ein definitives Resultat hatten diese Ent 
scheidungen nicht, so wenig wie die auf der Landesversammlung, 
die jedenfalls stattgefunden zu haben scheint, wie aus der nächst 
folgenden Urkunde hervorgeht. Mit dieser schenkte Elisabeth ihrem 
Gemahl Hans von Stnbenberg ihre gesummte Habe, darunter 
auch den Erbantheil nach ihrem Vetter Heinrich von Rauhenstein 
und alle in ihrem Rechtsstreite vor den Herzogen von Oesten-eich 
gegen die Brüder Hans und Heinrich und deren Vetter Hertlein 
von Liechtenstein wegen (?) Nikolsburg behaupteten Rechte, so 
zwar, daß zu ihren Lebzeiten ihr das Mitbestimmungsrecht ver 
bleibe, nach ihrem Tode aber ihm und ihren beiden Leibeserben 
als unbeschränktes Eigenthum zufalle 2). Hier scheint es, als ob 
auch um Nikolsburg (wenn nicht in der Lesung: wegen statt zu, 
ein Irrthum obwaltet) der Streit sich gedreht habe. Später 
wird auch der Vogtei von Falkenstein als ein Gegenstand des 
Haders gedacht. 
Erst im Jahre 1406, nachdem inzwischen die Fehde zu 
verschiedenen Gewaltthätigkeiten geführt hatte, scheinen beide Theile 
des langen Streites müde geworden zu sein und verlangten auf's 
') F. is. 
2) Notizbl. a. a. O. Nr. 310.
	        

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