Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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gen; stirbt sie vor ihin ohne Leibeserben ihrer Ehe, so verbleibt 
ihm die lebenslängliche Nutznießung '). Außer diesem Satz auf 
der Stadt Feldsberg machte Elisabeth auch noch Ansprüche an 
den Mitbesitz der Herrschaft und des Schlosses, dessen sich 
Johann von Stubcnberg bemächtigt zu haben scheint. Im Jahre 
1401 wurden zwei Schiedssprüche vergebens in dieser Streitsache 
gefällt. Zunächst haben wir eine Urkunde vom 21. Juli 1401 2 ), 
worin die Brüder Hans und Heinrich von Liechtenstein als Ver 
treter ihres minderjährigen Vetters Hartneid erklären, in dessen 
Ansprüchen an Elisabeth von Buchheim, Hausfrau Johanns von 
Stubenberg, daß sie sich der Entscheidung ihres gewählten Schieds- 
mannes Ulrich von Dachsberg, Landmarschalls in Oesterreich, und 
des vom Gegentheil gewählten Friedrich von Stubenberg willig 
fügen wollen. Der Schiedsspruch dieser beiden, der dem Wort 
laut nach die Ansprüche Hartneids betraf, in der That aber 
weiter ging, wurde am 29. August gefästt 3 ). Darnach wurde 
eine bestimmte Entschädigung von Seiten der Herren von Liechten 
stein an Elisabeth von Stubenberg für das Haus vou Zisters 
dorf, das öde Haus, den Stalhof u. s. w. festgesetzt; Johann 
von Stubenberg solle ferner für seinen Antheil an dem Teiche 
zu Hannad, für das Urbar zu Zistersdorf und andere Giebig- 
keiten von dem Gericht daselbst von denen von Liechtenstein zu 
Albcrndorf und Pnllndorf entschädigt werden. Streitigkeiten über 
die gemeinschaftliche Herrschaft, Feste und Stadt Feldsbcrg sollen 
durch Schiedsrichter entschieden werden, deshalb haben auch die 
von Stubenberg denen von Liechtenstein deren Antheil an dem 
Hause Feldsberg unweigerlich einzuräumen. Welche von beiden 
Parteien sich nicht einfindet, hat sich zum Einlager nach Wien 
zu stellen. 
Hier wird auf ein neues Schiedsgericht verwiesen, welches 
vielleicht dasjenige ist, dessen Ausspruch sich im liechtensteinischen 
>) Notizblatt 1859. 252 Nr. 295. 
2 ) Notizblatt, a. a. O. Nr. 303. 
3) Notizblatt, a. a. O. Nr. 304.
	        

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