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gen; stirbt sie vor ihin ohne Leibeserben ihrer Ehe, so verbleibt
ihm die lebenslängliche Nutznießung '). Außer diesem Satz auf
der Stadt Feldsberg machte Elisabeth auch noch Ansprüche an
den Mitbesitz der Herrschaft und des Schlosses, dessen sich
Johann von Stubcnberg bemächtigt zu haben scheint. Im Jahre
1401 wurden zwei Schiedssprüche vergebens in dieser Streitsache
gefällt. Zunächst haben wir eine Urkunde vom 21. Juli 1401 2 ),
worin die Brüder Hans und Heinrich von Liechtenstein als Ver
treter ihres minderjährigen Vetters Hartneid erklären, in dessen
Ansprüchen an Elisabeth von Buchheim, Hausfrau Johanns von
Stubenberg, daß sie sich der Entscheidung ihres gewählten Schieds-
mannes Ulrich von Dachsberg, Landmarschalls in Oesterreich, und
des vom Gegentheil gewählten Friedrich von Stubenberg willig
fügen wollen. Der Schiedsspruch dieser beiden, der dem Wort
laut nach die Ansprüche Hartneids betraf, in der That aber
weiter ging, wurde am 29. August gefästt 3 ). Darnach wurde
eine bestimmte Entschädigung von Seiten der Herren von Liechten
stein an Elisabeth von Stubenberg für das Haus vou Zisters
dorf, das öde Haus, den Stalhof u. s. w. festgesetzt; Johann
von Stubenberg solle ferner für seinen Antheil an dem Teiche
zu Hannad, für das Urbar zu Zistersdorf und andere Giebig-
keiten von dem Gericht daselbst von denen von Liechtenstein zu
Albcrndorf und Pnllndorf entschädigt werden. Streitigkeiten über
die gemeinschaftliche Herrschaft, Feste und Stadt Feldsbcrg sollen
durch Schiedsrichter entschieden werden, deshalb haben auch die
von Stubenberg denen von Liechtenstein deren Antheil an dem
Hause Feldsberg unweigerlich einzuräumen. Welche von beiden
Parteien sich nicht einfindet, hat sich zum Einlager nach Wien
zu stellen.
Hier wird auf ein neues Schiedsgericht verwiesen, welches
vielleicht dasjenige ist, dessen Ausspruch sich im liechtensteinischen
>) Notizblatt 1859. 252 Nr. 295.
2 ) Notizblatt, a. a. O. Nr. 303.
3) Notizblatt, a. a. O. Nr. 304.