Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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findet sich bei Duellius abgebildet *). Zu der wichtigen und 
angesehenen Stelle eines Dompropsten von St. Stephan in Wien 
war er aber bereits im Jahre 1383, damals wahrscheinlich noch 
ziemlich jung, berufen worden. Er war der dritte in der Reihen 
folge der Dompröpste. Mit dieser Stellung war er zugleich 
Kanzler der neu errichteten und noch in werdender Vollendung 
begriffenen Universität Wien. Als Kanzler hatte er über die 
Beobachtung aller Gesetze und Einrichtungen, über das Leben 
und Gedeihen der jungen Universität zu wachen, wie ihm auch 
sonst mancherlei bestimmte Rechte zustanden, und er scheint sich, 
was namentlich aus späteren Ereignissen hervorzugehen scheint, 
die Zuneigung aller Angehörigen dieser gelehrten Anstalt erworben 
und ein gutes Andenken bei ihnen hinterlassen zu haben. Es 
konnte aber auch nicht ausbleiben, da die Universität erst im 
Werden war, manche Bestimmungen, Gebräuche, Satzungen noch 
nicht feststanden, sondern sich erst bildeten, daß der Dompropst 
mit den Leitern und Lehrern in Competenzstreitigkeiten gericth. 
So wünschte Herzog Albrecht III., daß die artistische Facultät 
an die Baccalarien, die sich ordnungsmäßig um die Licenz be 
worben und die Prüfung pro licentiatu bestanden hätten, die 
Ertheilung des akademischen Grades vornähme. Dem Wunsche 
des Herzogs entsprechend, machte der damalige Rector Johann 
von Mcigen den artistischen Decan Stephan von Entzensdors 
und den Universitätskanzler und Propst von St. Stephan Georg 
von Liechtenstein mit der Sache bekannt, der letztere aber erhob 
Widerspruch und es entstand zwischen ihm und der Facultät ein 
Streit. Der Kanzler wollte die Magister bestimmen, welche die Prü 
fung der Licentianden vornehmen sollten, cs behauptete aber die 
Facultät zu dieser Bestimmung selbst das Recht zu haben. Sie gab 
jedoch soweit nach, daß sie erklärte, für diesmal auf den besondern 
landesfürstlichen Wunsch hin nachgeben zu wollen und dem Kanzler 
die Wahl der prüfenden Magister zu überlassen, jedoch unbc- 
>) Hist. ord. teilt. III. 127 (Tafel).
	        

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