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Gefängniß geführt und darin gehütet haben, sowie gegen alle,
die sonst mit Worten oder Werken dazu hülsreich und förderlich
gewesen sind, oder die sonst an dieser ganzen Angelegenheit, wie
sie bisher verlaufen, bctheiligt sind, gegen alle diese keinerlei
Feindschaft und Unwillen zu hegen, gänzlich davon abzulassen,
für sich selbst, ihre Erben und Nachkommen, ihre Freunde, Helfer
und Diener; sie versprechen vielmehr fortan den Herzogen von
Oesterreich dienstlich zu sein und gegen die Herren von Salzburg
und Passau, sowie auch gegen alle die übrigen Herren lautere
und treue Freundschaft zu halten; zur Pfandschaft dessen, daß sie
unverbrüchlich alle Bestimmungen des Spruches ausführen, ins
besondere auch gegen den Erzbischof von Salzburg und alle die
anderen an dieser Angelegenheit etwa betheiligten Herren in
keiner Weise etwas unternehmen, setzen sie alle die übrigen Güter,
die ihnen noch in österreichischen Landen nordwärts der Donau
gelassen sind, also Feldsperg, Ravenspurg, Mistelbach, Ringleins
dorf, Ulrichskirchen, Ebelsperg, Riedeck u. s. w. Als eine Art von
Bürgen, daß die Liechtensteiner alle Bestimmungen treu ausführen
und halten werden, ist die Urkunde gesiegelt vom Grasen Hermann
von Cilli, Heinrich von Wallsee, den beiden Brüdern Reinprecht
und Friedrich von Wallsee und ihrem Vetter Ulrich, Alber Stuchs
von Trautmannsdorf, Heinrich von Zelking, Ludwig von Eckertsau,
Hans von Eberstorf, Erhärt von der Knnstatt, Benusch von
Grawarn und Jan von Sternberg genannt von Luckau.
Von demselben Tage ist auch die wirkliche Unterwerfungs
urkunde datirt (7. Februar), darin die Liechtensteiner den Spruch
annehmen und auf alle jene Güter Verzicht leisten, die ihnen
abgesprochen worden sind, „alle Herrschaften, Festen, Märkte,
Dörfer, Häuser, Weingärten, Bergrechte, Burgrechte, Zehnte,
Leute und Güter, Gülten und Nutzungen, wie sie genannt sind,
hier diesseits der Donau oberhalb und unterhalb der Enns"; des
gleichen alle fahrende Habe, alle Briefe und Urbarbücher u. s. w. *).
>) Diese Urkunde ist mit den vorher erwähnten abgedruckt bei Kurz,
a. a. O. II. S. 298 ff. Beil. LXXXIII — LXXXVII.