Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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Hartneids von Liechtenstein Kinder, und auch für die ehrbare 
Kathrein, Reinprechts von Wallsec Hansfrau, um die Ungnade, 
darin sie gegen uns den Herzog Albrecht gekommen sind, und 
auch um alle ihre Herrschaften, Festen, Schlösser, Märkte, Dör 
fer, Leute und Güter und fahrende Habe, die wir darum zu 
unsern Händen genommen haben, sowie auch um alle anderen 
Sachen, die sich bis auf den heutigen Tag zwischen uns verkaufen 
haben, ohne Ausnahme, wie sie auch genannt sein mögen, uns 
versprochen haben, ohne Widerrede alles das zu thun und zu 
vollführen, was wir sprechen werden; so sind wir denn wohl 
bedächtig darüber gesessen und sprechen das Folgende wissentlich 
mit diesem Briefe aus: Zum ersten sollen uns, dem Herzog 
Albrecht, und unsern Erben los und ledig sein unsre vier 
Schlösser Heimburg, Weiteneck mit Persenbeug und Rechbcrg 
und ihren Zugehörungen, Falkenstein mit seiner Zugehörung und 
Stüxenstein mit seiner Zugehörung, die Feste zum Hof und 
Buchberg mit allen Zugehörungen, die bisher Johann von Liech 
tenstein inne gehabt hat; sodann sprechen wir zum zweiten, daß 
uns dem Herzog Albrecht und unsern Erben fortan bleiben sollen 
die folgenden Festen und Herrschaften, nämlich: Täufers, der 
Stein bei Meran an der Etsch, die Festen Pernstein, Spielberg, 
Werfenstein und Tulbingen, desgleichen Himperg, Schwabdorf, 
Enzersdorf, St. Margarethen, Mitterndorf, Weissenberg, und 
Schönau. Ferner sollen uns, dem Herzog Albrecht und unsern 
Erben bleiben alle anderen Güter, es seien Märkte, Dörfer, 
Häuser in der Stadt oder vor der Stadt zu Wien, der Werd 
zu Wien, und alle Weingärten, Bergrechte, Burgrechte, Zehnte, 
Nutzungen und Gülten und alle anderen Festen und Güter, wie 
sie auch heißen mögen, die diesseits der Donau gelegen sind, 
oberhalb und unterhalb der Enns, nichts ausgenommen; ebenso 
soll uns unsern Erben alle fahrende Habe ohne Ausnahme, die 
wir in unsere Hände genommen haben, verbleiben, desgleichen 
alle Handfesten, Urkunden, Urbarbücher, die über die genannten 
Herrschaften, Festen, Leute.und Güter vorhanden sind; alle Geld-
	        

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