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burgischen Königsfamilie von Böhmen angebahnt zu haben, denn
im Jahr vorher 1386 schenkte König Wenzel an Johann ein
Haus zu Prag auf der Kleinseite in der St. Niclaspfarre, „darum,
daß er desto öfter zu ihm komme und bei ihm sei", und er er
nannte ihn zugleich zu seinem Rath').
In dieses Jahr 1386 fällt auch der Erbvertrag Johanns
mit seinen Brüdern und Vettern, dessen Angaben wir bereits
zur Bestimmung des Verwandtschaftsverhältuisses benützt haben.
Der Vertrag ist 1425 noch einmal von Kaiser Sigmund vidimirt
worden^). Abgeschlossen wird er einerseits von den drei Brüdern
Johann, Hartneid und Georg, andrerseits von deren Vettern
oder Neffen Georg Propst zu St. Stephan in Wien, Christoph,
Johann, Heinrich und Matthias, deren Verwandtschaftsverhälünß
wir oben des Näheren auseinandergesetzt haben. Der Inhalt
Betrifft zunächst die drei Burgen Nikolsburg, Wasenstein und
Maidburg (auch Magdeburg genannt), welche die genannten
Herren von Liechtenstein niemals zu theilen sich verpflichteten, da
sie auch niemals von ihren Vätern getheilt worden sind; die
drei Burgen sollen jedem von ihnen zu aller Zeit offen sein, die
Burggrafen wollten sie gemeinsam ernennen, und im Falle sie
sich nicht einigen könnten, solle derjenige Burggraf sein, ans den
die meisten Stimmen fielen; ebenso wollten sie auch gemeinsam
die Festen mit allem Nöthigen versehen; käme ein Streit unter
ihnen darüber aus, so solle niemand zur Gewalt greifen, sondern
sie wollten die Streitfrage jedesmal an zwei Freunde bringen
und sich ohne Widerrede gutwillig dem Schiedsspruch derselben
unterwerfen. Eine weitere Bestimmung dieses Vertrags betrifft
die Güter, welche sich Johann der Hofmeister in seinem thätigen
Leben selbst erworben hatte: über alle diese Güter, seien sic
Festen, Städte, Märkte, Dörfer, fahrendes Gut oder was sonst,
wie er sie auch erworben habe, ob durch Kauf, Verdienst, Leib
gedinge oder wie immer, über alle diese solle ihm allein für
’) Liecht. Archiv S. 21.
2 ) Beide Urkunden befinden sich im Archiv E. 1. u. 2.