Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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') Kurz, ci. a. O. II. 133. 261. 
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ernannte seinerseits zu Schiedsrichtern den Bischof Johann von 
Raab, den Palatin Stephan und Nicolaus, den Sohn Johanns 
von Kanisa, während Herzog Albrecht dazu wiederum seinen Hof 
meister Johann von Liechtenstein, den .Grasen Hermann von CM, 
Wülfing von Stubenberg und Johann von Dietrichstock, öster 
reichischen Forstmeister, bestimmte. Diese Schiedsrichter traten 
am 18. Juni 1389 zu Oedenbnrg zusammen und setzten vor 
läufig Folgendes fest: König Sigmund wie Herzog Albrecht sollten 
in persönlicher Besprechung alle Streitpunkte gütlich ausgleichen 
und zu diesem Zwecke sich in Preßburg und Heimburg einfinden; 
bis dahin solle man gegenseitig alle Störung vermeiden und alle 
Ansprüche ruhen lassen, kein Kaufmann auf der Straße solle 
belästigt werden; sollten sich neue Streitpunkte ergeben, so solle 
keiner zur Selbsthülfe schreiten, sondern die Sache dem Gerichte 
anheimstellen; wer von beiden Fürsten verhindert sei, am 1. Sep 
tember sich am bestimmten Orte einzufinden, solle vierzehn Tage 
vorher dem andern davon Meldung machen, damit ein neuer 
Termin bestimmt werde '). 
Im Jahre 1390 wurde Johann von Liechtenstein noch ein 
mal zum Schiedsrichter in der Schanmberger Angelegenheit ernannt. 
Graf Heinrich scheint damals gestorben zu sein, und wir finden 
seinen Schwager Johann von Abensberg, der eben mit Johann 
von Liechtenstein als Schiedsrichter die lange Fehde zu Ende 
gebracht hatte, als Inhaber der schaumbergischen Schlösser Peycr- 
bach, Staufs und Neuhaus, die aus jener Fehde bekannt sind. 
Für diese verspricht Johann von Abensberg in einer Urkunde 
vom 3. August 1390, daß er ein getreuer Lehnsmann Herzog 
Albrechts sein und ihm gegen alle Feinde, den Herzog Friedrich 
von Baicrn ausgenommen, beistehcn werde. Sein Neffe und 
Schwiegersohn Gras Ulrich von Schaumberg, Heinrichs Nach 
folger, scheint aber die Vasallenschaft, zu welcher sich sein Vater 
nach dem Urtheil des Schiedsgerichts endlich bekannt hatte, ver-
	        

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