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') Kurz, ci. a. O. II. 133. 261.
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ernannte seinerseits zu Schiedsrichtern den Bischof Johann von
Raab, den Palatin Stephan und Nicolaus, den Sohn Johanns
von Kanisa, während Herzog Albrecht dazu wiederum seinen Hof
meister Johann von Liechtenstein, den .Grasen Hermann von CM,
Wülfing von Stubenberg und Johann von Dietrichstock, öster
reichischen Forstmeister, bestimmte. Diese Schiedsrichter traten
am 18. Juni 1389 zu Oedenbnrg zusammen und setzten vor
läufig Folgendes fest: König Sigmund wie Herzog Albrecht sollten
in persönlicher Besprechung alle Streitpunkte gütlich ausgleichen
und zu diesem Zwecke sich in Preßburg und Heimburg einfinden;
bis dahin solle man gegenseitig alle Störung vermeiden und alle
Ansprüche ruhen lassen, kein Kaufmann auf der Straße solle
belästigt werden; sollten sich neue Streitpunkte ergeben, so solle
keiner zur Selbsthülfe schreiten, sondern die Sache dem Gerichte
anheimstellen; wer von beiden Fürsten verhindert sei, am 1. Sep
tember sich am bestimmten Orte einzufinden, solle vierzehn Tage
vorher dem andern davon Meldung machen, damit ein neuer
Termin bestimmt werde ').
Im Jahre 1390 wurde Johann von Liechtenstein noch ein
mal zum Schiedsrichter in der Schanmberger Angelegenheit ernannt.
Graf Heinrich scheint damals gestorben zu sein, und wir finden
seinen Schwager Johann von Abensberg, der eben mit Johann
von Liechtenstein als Schiedsrichter die lange Fehde zu Ende
gebracht hatte, als Inhaber der schaumbergischen Schlösser Peycr-
bach, Staufs und Neuhaus, die aus jener Fehde bekannt sind.
Für diese verspricht Johann von Abensberg in einer Urkunde
vom 3. August 1390, daß er ein getreuer Lehnsmann Herzog
Albrechts sein und ihm gegen alle Feinde, den Herzog Friedrich
von Baicrn ausgenommen, beistehcn werde. Sein Neffe und
Schwiegersohn Gras Ulrich von Schaumberg, Heinrichs Nach
folger, scheint aber die Vasallenschaft, zu welcher sich sein Vater
nach dem Urtheil des Schiedsgerichts endlich bekannt hatte, ver-