Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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gung dieses Spruches wurde noch die Entscheidung des Obmanns, 
des Herzogs Leopold, eingeholt, welcher nach Anhörung seiner 
Räthe den Spruch bestätigte (9. April 1382), den Grafen 
Heinrich für straffällig und die vier Schlösser Vicchtcnstein, 
Haibach, Ober- und Niederwesen dem Herzog Albrecht für ver 
fallen erklärte. 
Damit war man aber dem Frieden wenig näher gerückt; 
der Schiedsspruch berührte den eigentlichen Streit noch nicht, 
sondern erklärte den Grafen nur für vertragsbrüchig und straf 
fällig. Auch war das Betragen des letzteren nicht darnach, um 
irgend eine Nachgiebigkeit zu erwarten. Nene Versuche zum Frieden 
gingen vom Burggrafen Friedrich von Nürnberg und Herzog 
Friedrich von Baieru aus, insbesondere war der erste bemüht, 
seinen Schwiegersohn Herzog Albrecht von einem lästigen Gegner 
zu befreien, und letzterer mochte durch den obschwebenden Streit 
zwischen Baiern und Salzburg, der auch Oesterreich berührte 
und den Grafen von Schaumberg in seinem Widerstände wohl 
bestärkte, sich zur Vermittlung veranlaßt fühlen. Erst wurden 
Herzog Leopold von Oesterreich und Herzog Stephan von Baiern, 
die sich jeder einen Genossen wählen sollten, zu Schiedsrichtern 
bestimmt und die Entscheidung etwaiger streitiger Punkte König 
Wenzel und dem Burggrafen von Nürnberg übertragen. Die 
bairischen Herzoge versicherten die Unterwürfigkeit des Grafen 
von Schaumburg und dieser versprach, dem Spruche zu folgen 
(18. Jänner 1383). Dann wieder sollten die drei, die Herzoge 
Leopold und Stephan und Burggraf Friedrich als Obmann, bis 
l. März den Spruch fällen und bis Ostern (1383) sein Inhalt 
vollzogen sein. Diese fällten auch ihren Spruch zu Nürnberg am 
28. Februar, wonach der Graf wieder erhalten sollte, was ihm 
im Kriege abgenommen war, dagegen habe er die Buße von 
12.000 Pfund Wiener Pfennige zu zahlen; alle Verträge, welche 
des Grafen Vorfahren mit den Herzogen geschlossen, sollten in 
Kraft bleiben, und der Graf — und dies ist wohl der Haupt 
punkt — seine Allodialgüter und auch die Lehen, die ihm andere
	        

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