Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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keinen Schaden thue >). An demselben Tage (5. Januar 1376), 
an welchem die Verleihung mit Traburg geschah, findet sich auch 
Johann als Mitzcichner des neuen Wallseer Vertrags, mit wel 
chem Herzog Albrecht seinen unruhigen Bruder zufrieden zu stellen 
bedacht war 2). 
Aus allem diesem geht hervor, daß wohl nicht richtig sein 
kann, was wir in dem Aufsatze Karajans über Heinrich den 
Teichner^) in Bezug auf Johann von Liechtenstein und seine 
Haltung im Jahre 1375 lesen. Darnach hätten sich, einem Jahr 
buch des Klosters Zwettl zufolge, verschiedene Landherren gegen 
den Herzog Albrecht empört, und dieser habe nach langwieriger 
Belagerung der Burgen Schönberg, Grueb und Schaumberg nicht 
viel ausrichten können, weil er durch den Verrath einiger Land 
herren, von denen Heidenreich von Mcißau genannt wird, gehin 
dert worden sei. Der Verdacht einer gleichen Handlung wird 
an genannter Stelle auf Johann von Liechtenstein gerichtet, weil 
ihn später, wie andere, die Strafe des Herzogs getroffen habe. 
Die Katastrophe aber, welche hier gemeint ist, traf Johann 
erst zwanzig Jahre nachher, bis wohin der Herzog schwerlich sei 
nen Groll aufgehoben hatte, und sodann ist das Benehmen 
Albrechts gegen seinen Hofmeister grade in dieser und der nächst 
folgenden Zeit ein sprechendes Zeugniß dagegen, als ob Johann 
mit jenen Empörern irgend gemeinsame Sache gemacht haben 
könnte. Das Folgende wird das weiter bestätigen. 
Eben in dem Streit mit dem Grafen Schaumberg finden 
wir Johanns Namen in ganz anderer Weise betheiligt. Der 
Graf Heinrich von Schaumberg stützte sich einerseits auf den 
Herzog Leopold und dessen Eifersucht gegen den älteren Bruder 
Albrecht, andererseits hoffte er ans die Unterstützung der baieri- 
schen Herzoge. Diese letzteren ihm abwendig zu machen, schloß 
Herzog Albrecht mit den baierischen Herzogen einen Vertrag am 
1) Mittheil, des hist. Vereins für Steierm. VI. Heft, 262. 
2) Kurz, a. a. O. I. S. 270. 
3 ) Denkschriften der k. Akad. VI. 95.
	        

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