Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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Vertretung seines Vaters bei der Huldigung auf dem Zollfelde 
am Sonntag Lätare und empfing die Belehnung damit erst einige 
Tage später. Nach den Regesten aber empfing Ulrich Otto die 
Belehnung mit dem Erbmarschallamte bereits am Sonntag Lätare 
und acht Tage später empfing ein (natürlich anderer) Ulrich das 
Marschallamt. Wäre letzteres möglich, so dürfte dennoch, wie 
der Wortlaut in der Anmerkung zu schließen erlaubt, bei den 
Regesten ein Irrthum unterlaufen und Ulrich Otto allein es ge 
wesen sein, auf den sich die Verleihung der Marschallswürde, 
und zwar am Sonntag Judica, bezieht. 
Wie dem auch sei, so entnehmen wir doch diesen Angaben mit 
Sicherheit, daß Ulrich Otto, welcher bei dieser Gelegenheit zum 
ersten Male genannt wird, ein Sohn Ottos war. Minder sicher 
ist, wie wir ebenfalls zunächst daraus schließen müssen, daß dieser 
Otto bereits im März des Jahres 1414 gestorben war. Wir 
werden aber zweifelhaft in dieser Annahme und müssen den Fall 
als möglich setzen, daß Otto V. hochbetagt seine Würden an sei 
nen Sohn abgetreten habe, denn wir finden seiner noch eine, wie 
es scheint, sichere Erwähnung vom 7. Februar folgenden Jahres '). 
An diesem Tage schlichtete Graf Hugo von Montfort, Haupt 
mann in Steier, eine Fehde, die mit blutigen Kämpfen, Gefängniß 
und anderen Gewaltsamkeiten zwischen Otto von Liechtenstein, 
seinem Sohn Ulrich Otto, ihrem Landrichter Asems zu Renten 
einerseits und den Brüdern Otto Jakob und Wülfing von Stu 
benberg und deren Burggraf zu Rotenfels Hermann Waldner 
andrerseits geführt worden war. Der Graf von Montfort nennt 
hier Otto von Liechtenstein seinen lieben Oheim und nichts läßt 
schließen, daß er bereits gestorben sei; der Inhalt zwingt uns 
vielmehr das Gegentheil anzunehmen. Ulrich Otto heißt aber be 
reits Landmarschall in Kärnthen * 2 ). Der Schiedsspruch fiel übrigens 
1) Notizbl. 1859. 298 Nr. 358. 
2 ) Bei Muchlir VII. 135 findet sich dieselbe Angelegenheit erzählt; 
hier ist aber irrthümlich Ulrich Otto in zwei Personen zerlegt, welcher Um 
stand geeignet ist Verwirrung herbeizuführen.
	        

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