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1320 verleiht Rudolf dem Kloster zu Zwettl für das Haus
desselben „in seiner Stadt Zwettl" (in vnserr stat datz Zwe-
tel mit vnserr purger rat vnd gvnst), die Steuerfreiheit,
und daß sic mit keiner ferneren Steuer, die er oder seine Erben
«der wer die stat nach vns hat, den Bürgern auflegen, was
zu schaffen haben sollen >). Rudolf nennt sich hier „Wir Ru
dolf von Liechtenstain, dienstherre vnd chamrer in Steyr.“
Der „Kämmerer in Steier" ist hier entscheidend, wie wir das
oben schon bei seinem Vater Otto gesehen haben. Bezeugt ist
diese Urkunde auch von seinem Sohne Rudolf, der uns hier
zum ersten Mal begegnet.
Obwohl Rudolf von Liechtenstein hierum vollständigen
und rechtlichen Besitz von Zwettl erscheint, so haben ihm doch
die Brüder von Kuenring Johann II. und Leutold II., Söhne
Leutolds I. von Dürnstein, damals beide noch jung, diesen
Besitz streitig gemacht.
Der eigentliche Streitpunkt ist nicht klar, lag aber jeden
falls in dem Folgenden. Rudolfs Vater Otto hatte, wie oben
mitgetheilt worden, im Jahre 1288 von Leutold I. von Kuen
ring die Gerichtsbarkeit von Zwettl gekauft, aber unter der Be
dingung, daß wenn Leutold noch Erben erhalte, diese das Recht
hätten, die Gerichtsbarkeit um den Kaufpreis wieder zurückzukau
fen. Nun erhielt in der That Leutold später zwei Erben, die
genannten Brüder, welche ans die Gerichtsbarkeit Ansprüche
erhoben. Ob dieser Rückkauf geschehen, ob Rudolf aufs Neue
die Gerichtsbarkeit gekauft habe und dieser Kauf von den kuen-
ringischen Brüdern nicht anerkannt worden, wie die Zwettler
Annalen 2), die Quelle für diese ganze Angelegenheit, zu ver
stehen geben, müssen wir dahingestellt sein lassen.
Der Abt Gregor von Zwettl suchte eine Entscheidung
des Herzogs herbeizuführen, die aber nicht das letzte Ende
bewirkte, denn im Jahre 1325 griffen die genannten beiden
1) Liber fundationum in Fontes, 2. Abth. 3. Bd. 632.
2 ) Annales Austrio-Claravallenses I, 671.