Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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Krieges gegen die Franzosen und ihre Alliirten die Summe von 
80,000 Gulden dargeliehen habe *). 
Schon gegen Ende des Jahres 1733 waren die Kriegs 
angelegenheiten so weit gediehen, daß der Kaiser mit allem Eifer 
rüsten mußte. Die Franzosen hatten zwei große Armeen aufge 
stellt. Die eine in ungewöhnlicher Stärke war nach der Erobe 
rung Lothringens gegen den Rhein und Deutschland bestimmt, 
die andere, in Verbindung mit den spanischen Truppen und 
denen des Königs von Sardinien, operirte in Italien und drang 
im Mailändischen vor. Der Kaiser war gezwungen, ebenfalls 
zwei Armeen entgegenzustellen. Die eine am Rhein, welche 
für die Hauptarmee galt, sollte der Prinz Eugen, seiner hohen 
Jahre und Kränklichkeit ungeachtet, befehligen, die andere in 
Italien, welche sich im südlichen Tirol sammelte, wurde unter 
die Befehle des Feldmarschalls Mercy gestellt. Am 6. Januar 
1734 erhielt Fürst Wenzel den Befehl, zu dieser letzteren Armee, 
und zwar mit der Verwendung bei der Reiterei, abzugehen. Der 
Befehl wurde aber abgeändert, und einen Monat später erfolgte 
die Bestallung als General-Feldwachtmeister bei der Armee des 
Prinzen Eugen mit dem Aufträge, sich dem stellvertretenden 
General — denn der Prinz blieb noch in Wien — zur Verfügung 
zu stellen 2). Der Fürst versah sich mit den nöthigen Credit- 
briefen bei Bankhäusern von Frankfurt, Nürnberg, Ulm und 
Augsburg und reifete ab. Bekanntlich verlief der Feldzug des 
Jahres 1734 ohne bedeutende und entscheidende Ereignisse. In 
dessen fand doch der Fürst Gelegenheit genug, sich in der Gunst 
und Achtung des Prinzen Eugen zu behaupten, und dieser war 
es auch, der sich um seiner Verdienste willen bewogen fand, für 
ihn um das goldene Vließ anzusuchen, welches ihm denn auch 
noch während seiner Anwesenheit im Feldlager verliehen wurde 3 ). 
») Archiv des Finanzminist. 
2 ) Liechtenst. Archiv H. h. 1. 
3 ) Kaiserliches Schreiben an den Prinzen Eugen vom 17. August 
1734. Liechtenst. Archiv H. I,. 1. 
Falke, Liechtenstein. III. Sb. 8
	        

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