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Der Contract wurde am 12. März 1718 aufgerichtet und die
Uebergabe geschah am 5. Juli desselben Jahres').
Diese beiden Herrschaften wurden mittelst „kaiserlichem con-
firmirtem Palatinatsdiploma mit Aufrichtung der fürstlich liechten
steinischen Herrschaften zu einem Fürstenthum Liechtenstein" —
so ist der Titels — vom Kaiser zu einem Reichsfürstenthum
gemacht. Die alten Namen wurden in den neuen „Fürsten
thum Liechtenstein" umgewandelt. Das neue Diplom, ausge
stellt zu Wien am 23. Januar 1719 3 ), erneuert alle Rechte,
welche früher dem Fürsten Liechtenstein — es geschieht mit be
sonderer Berufung auf den Fürsten Gundaker — als Comes
palatinus zugesprochen waren, nämlich Ernennung von Notarien
mit Gültigkeit durch das ganze Reich, Vollmacht für Vormünder,
Legitimisirung unehelicher Kinder, das Recht großjährig zu sprechen,
Begabung mit bürgerlichen Wappen, die Ernennung von Doctoren,
Licentiaten, Baccalaureen, Magistern, auch zum Poeta laureatus,
das Recht zur Betreibung des Bergbaues, das Recht Münzen
mit seinem Wappen und Namen zu schlagen, das Recht Jahr
märkte zu errichten, Lehen zu ertheilen u. s. w. Nach Aufzählung
aller dieser Rechte heißt es im Diplom weiter: „So haben wir
in Gnaden angesehen solche obgenannten Fürsten von Liechtenstein
Liebden Bitten auch die hochansehnlichen getreu und wohlersprieß
lichen Dienste, welche S. Liebden unsers hochgeehrten Herrn Vaters
und freundlich geliebtestcn Herrn Bruders kaiserliche Majestät
wie auch dem heil, römischen Reiche und unserm Erzhaus, insonder
heit aber uns von unserer Jugend an als unser damaliger Ober
und nunmehriger Obrister Hofmeister zu Kriegs- und Friedens-
zciten mit unermüdetem Fleiß, großer Sorgfalt, Vorsichtigkeit
und Eifer in mannigfaltigen Weisen erwiesen haben und fürderhin
gegen uns unaussetzlich zu thun und zu erzeigen unterthänigst er-
bictig find." Der volle Inhalt aller Rechte und Verleihungen
! ) Liechtenst. Archiv Report. Fol. 263.
2 ) Liechtenst. Archiv X. 153.
3 ) S. auch Pfeffinger III. 252.