Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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Der Contract wurde am 12. März 1718 aufgerichtet und die 
Uebergabe geschah am 5. Juli desselben Jahres'). 
Diese beiden Herrschaften wurden mittelst „kaiserlichem con- 
firmirtem Palatinatsdiploma mit Aufrichtung der fürstlich liechten 
steinischen Herrschaften zu einem Fürstenthum Liechtenstein" — 
so ist der Titels — vom Kaiser zu einem Reichsfürstenthum 
gemacht. Die alten Namen wurden in den neuen „Fürsten 
thum Liechtenstein" umgewandelt. Das neue Diplom, ausge 
stellt zu Wien am 23. Januar 1719 3 ), erneuert alle Rechte, 
welche früher dem Fürsten Liechtenstein — es geschieht mit be 
sonderer Berufung auf den Fürsten Gundaker — als Comes 
palatinus zugesprochen waren, nämlich Ernennung von Notarien 
mit Gültigkeit durch das ganze Reich, Vollmacht für Vormünder, 
Legitimisirung unehelicher Kinder, das Recht großjährig zu sprechen, 
Begabung mit bürgerlichen Wappen, die Ernennung von Doctoren, 
Licentiaten, Baccalaureen, Magistern, auch zum Poeta laureatus, 
das Recht zur Betreibung des Bergbaues, das Recht Münzen 
mit seinem Wappen und Namen zu schlagen, das Recht Jahr 
märkte zu errichten, Lehen zu ertheilen u. s. w. Nach Aufzählung 
aller dieser Rechte heißt es im Diplom weiter: „So haben wir 
in Gnaden angesehen solche obgenannten Fürsten von Liechtenstein 
Liebden Bitten auch die hochansehnlichen getreu und wohlersprieß 
lichen Dienste, welche S. Liebden unsers hochgeehrten Herrn Vaters 
und freundlich geliebtestcn Herrn Bruders kaiserliche Majestät 
wie auch dem heil, römischen Reiche und unserm Erzhaus, insonder 
heit aber uns von unserer Jugend an als unser damaliger Ober 
und nunmehriger Obrister Hofmeister zu Kriegs- und Friedens- 
zciten mit unermüdetem Fleiß, großer Sorgfalt, Vorsichtigkeit 
und Eifer in mannigfaltigen Weisen erwiesen haben und fürderhin 
gegen uns unaussetzlich zu thun und zu erzeigen unterthänigst er- 
bictig find." Der volle Inhalt aller Rechte und Verleihungen 
! ) Liechtenst. Archiv Report. Fol. 263. 
2 ) Liechtenst. Archiv X. 153. 
3 ) S. auch Pfeffinger III. 252.
	        

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