Volltext: Gutachten des Professors Dr. Julius Landmann in Basel über die Frage der Einführung der Frankenwährung in Liechtenstein

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verfügbares Guthaben bei einer schweizerischen 
Bank-gedeckt sein; 
. 5. Der durch das Bankguthaben-in der Schweiz 
nichtgedeckte Teil' des Notenumlaufes kann gedeckt 
werden durch: 
a) . Gold in Barren und Münzen; 
- -b) Silbermünzen, die im Gebiete der lateini 
schen Münzunivn gesetzliches Zahlungsmittel 
° sind (Fünffrankenstücke); - 
o) in' Frankenwährung ausgestellte in- und 
ausländische Wechsel mit mindestens zwei 
' als zahlungsfähig - bekannten Unterschriften 
und höchstens 90 tägiger Laufzeit; 
ä) Guthaben in : laufender Rechnung bei aus 
ländischen Korrespondenten; 
e) Lombard - Kredite, die für. die Dauer von 
höchstens 90 "Tage, gewährt und durch Hin 
terlage inländischer oder in Frankenwährung 
-ausgestellter ausländischer, an einer schiveiz. 
Börse kotierter Wertpapiere gedeckt sind; 
f) -Postcheck- und Giro-Guthaben sowie zum 
': Tageskurse berechneten Roten anderer Banken; 
-6. Die Landesbank ist verpflichtet, .jederzeit: 
. a) gegen Einzahlung in Goldmünzen, in Fünf 
frankenstücken der lateinischen Münzkonven 
tion, oder in, schiveizerischen Banknoten ei- 
- - gene Banknoten im Nennwerte der Ein 
zahlung auszugeben und 
b) die von ihr ausgegebenen Banknoten auf 
. Verlangen einzulösen durch Ausstellung eines 
Checks, im Nennbeträge der zur Einlösung 
- präsentierten Noten, auf einen schiveizerischen 
Bankplatz. . 
7. Die Landesbank wird ihren Status am'10., 
20: und letzten Tage jedes Monats (Ausweis) in 
geeigneter Weise veröffentlichen. Gleichzeitig mit dem 
Ausiveis ist der Diskontosatz und der Lombard 
zinsfuß -der Landesbank öffentlich bekanntzugeben. 
.-Die Möglichkeit ist nicht von der Hand zu wei 
sen;' daß die Einlösbarkeit der liechtensteinischen 
Frankennoten durch-Check aus die Schiveiz wäh- 
rend der Uebergangszeit mißbräuchlich. zu speku 
lativen Zwecken, insbesondere aus dem benach 
barten deutschösterreichischen Gebiete zum Zwecke 
der Bermögensflucht ins Ausland, ausgebeutet 
«verden könnte. Dieser Gefahr sollte rechtzeitig 
vorgebeugt lverden, am zweckmäßigsten ivohl durch 
eine im Bankgesetze der Landesregierung zu er 
teilende Erinächtigung, die zum Schutze der Lan- 
desbänk gegen- Mißbrauch der Rotenemlösbarkeit 
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Auf Grund 
dieser- generellen Erinächtigung würde alsdann die 
Landesregierung die Landesbank auf dem Berord- 
nungsivege für die Dauer der UebergangSperiode 
ermächtigen oder verpflichten, bei RoteneinlösungS-' 
begehren die Person des Begehrenden und den Ziveck 
des Begehrens zu prüfen, die zur Einlösung vorge- 
iviesenen Banknoten in all den Fällen durch Check 
auf die Schiveiz einzulösen, in ivelchen die Einlösung 
den Ziveck hat, aus legitimen kommerziellen Trans 
aktionen resultierende Zahlungsverbindlichkeiten in 
der Schiveiz zu erfüllen, die Einlösung dagegen zu 
verweigern, lvenn sie landsfremden oder spekula 
tiven Zwecken dienen soll. Diese Regelung dürfte 
unbedenklich solange in Geltung bleiben, als die 
schweizerische Nationalbank selbst von .der "gesetz 
lichen Verpflichtung zur Bareinlösung ihrer Roten 
enthoben ist. 
- 8. Beschaffung der Bankguthabens 
in der Schweiz. 
Zu erörtern bleibt-die Frage, auf welchem Wege . 
das Bankguthaben in der Schweiz, das als Dek- 
kung der liechtensteinischen Frankennoten in Aus 
sicht genommen ist, gebildet iverden soll. Zur 
Bildung dieses Guthabens lväre in erster Linie 
der Gegenwert zu verivenden, den die Landes 
regierung von den Liquidatoren der österr.-ung. 
Bank für die zur Zeit im Fürstentum zirkulieren 
den Kronennoten erhalten wird. Zür Zeit des 
Umtausches der vormals ausgegebenen, in der 
ganzen Monarchie umlaufsfähigen Noten, in ab 
gestempelte, nun nur in Deutschösterreich umlaufs 
fähige, belief sich der Notenumlauf im Fürstentum 
auf 3 Millionen Kronen. Seine gegenwärtige 
Größe ist ziffernmäßig genau nicht feststellbar, 
doch darf angenommen werden, daß -er sich zur 
zeit auf mindestens 4 Millionen Kronen belaufen - 
dürfte. Der Umtausch dieser Noten in liechten 
steinische Fränkennoten sollte sobald als iraend- 
möglich bewerkstelligt werden. Der Umtausch kann, 
soll nicht dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet 
und das Land der Ausbeutung durch LandeS- 
fremde ausgesetzt «verden, nur nach dein Tages 
kurse der Krone an der Zürcherbörse am Umtausch- 
tage vor sich gehen. Auch bei diesem Umtausch 
verhältnis der Kronen — Kronen in Franken 
noten — besteht die Gefahr, daß deutschösterr. 
Kronennoten in großen Quantitäten,'ins Fürsten-- 
tuin eingeführt und zu«n Umtausch eingereicht 
«verden; der Gefahr kann gesteuert ,verden durch 
' rascheste Abstempelung der iin Fürstentum bereits 
uinlaufenden Kronennoten und Beschränkung dS 
spätern Uintausches auf die gesteinpelten Abschnitte. 
Wird beispielsiveise angenoimnen, daß der Roten- 
uintausch sich aufgrund eines Kurses von .100 Kr. 
gleich 12 Fr. vollzieht, so wird die Landsbank 
nach Beendigung des Umtauschgeschäfts etiva 
480,000 Fr. in eigenen Noten, ausgegeben und dafür 
iin Uintausch' etiva 4 Millionen Kronen deutsch 
österr. gesteinpelter Noten erhalten haben. Sie «vird 
alsdann vor der Aufgabe stehen, diese 4 Mill. Kronen 
deutschösterr. Roten zu Veriverten. Die Berivertung 
kann «vohl ain zweckmäßigsten durch Ablieferung
	        

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