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all denjenigen, die dank ihrem Kriegserwerb oder
gar Kriegsgewinn, während des Krieges die Mög
lichkeit neuer Kapitalanlagen hatten, nun gesetz
lich noch Sondervorteile zu- sichern.
. Zwischen diesen beiden. Extremen, Umrechnung
zum Kurse des Umrechnungstages und Umrech
nung zur ehemaligen Kronenparität, liegt.das
ivirtschastliche und sozialpolitische. Optimum, das
darin bestünde- alle im Zeitpunkte der Währungs
reform bestehenden Kronenforderungen nach dem'
Kurse des Tages, an welchem sie begründet wur
den, umrechnen zu lassen. Diesem Grundsätze
gemäß hätte beispielsweise der Hypothekargläubiger,
der im Jahre 1913 ein Kapital-von 70,000 Kr.
ausgeliehen hat, nun von seinem Schuldner 73,500
Franken zu fordern, wogegen die Forderung des
Hypothekargläubigers, der im Dezember 1915, da
der Kurs von 100 Kr. mit zirka 70 Fr. notiert
ivurde, 70,000 Kr. ausgeliehen hat, nun auf
49,000 Fr. umzuschreiben wäre. Wer im. De
zember 1915 bei der Sparkasse 1000 Kr. einge
zahlt hat, hätte nun 700 Fr. zu fordern, wogegen
eine Einzahlung von 1000 Kr. bei der 'Sparkasse
im September 1917 nur mit 410 Fr., und eine
solche von 1000 Kr. im Dezember 1918 nur mit
300 Fr. in Rechnung -zu stellen wäre. Eine
Schuldverschreibung über 1000 Kr., ausgestellt
im Juli 19.17, wäre auf 40Q Fr. umzuschreiben,
wogegen ein im August 1919 ausgestellter, nach
Durchführung der Währungsreform zur Zahlung
fälliger Wechsel nur mit 120 Fr. einzulösen wäre.
Der Grundsatz, daß alle bestehenden Kronen
forderungen nach dem Kurse des Tages, an wel
chem sie begründet wurden, umzurechnen sind,
»Erde jedem Gläubiger Anspruch auf genau den
selben Geldwert in Franken einräumen, den dieser
Gläubiger bei Begründung des Schuldverhältnisses
dem Schuldner m Kronen zur Nutzung über
lassen hat.
Wenn diese Lösung vorstehend als das wirt
schaftliche und soziahwlitische Optimum bezeichnet
ist, so kann dies nicht bedeuten, daß nicht noch
zahlreiche andere, sehr wohl diskutable Lösungs
möglichkeiten beständen. Fragen dieser Art wer
den in der empirischen Wirklichkeit nicht nach einem
theoretisch konzipierten Optimum, sondern im
harten Kampfe wirtschaftlicher Interessen entschie
den. An vorliegenden Falle wird es sich um
einen Ausgleich zwischen Gläubiger- uyd Schuldner
interessen handeln. Je stärker die Schuldner
interessen die Entscheidung beeinflußen, desto stärker
wird das Umrechnungsverhältnis durch den Kronen
kurs am Umrechnungstage bestimmt werden. Und
daß die gesetzliche Bestimmung des Umrechnungs
verhältnisses dem. Schuldnerinteresse gebührende
Rechnung trägt, ja wird tragen müssen, dafür
bürgt im Voraus zur Genüge die eine Tatsache,
daß das Land selbst, weil es für die Verbindlich
keiten seiner Sparkasse haftet, diese Interessen als
seine eigenen wahrzunehmen genötigt ist...
Wie immer auch die aus diesem Kampfe wirt
schaftlicher Interessen hervorgehende Entscheidung
geartet -sein mag, für jeden Fall wird formal zu
empfehlen sein, bei der gesetzlichen Bestimmung des
Umrechnungsverhältnisses vom Kurse der. Krone im
Zeitpunkte oer Begründung des Schuldverhältnisses
auszugehen,.um alsdann den nach diesem Kurrse er
rechneten Frankenbetrag um eine bestimmte Quote,
deren.Höhe festzusetzen Sache eines, wirtschaftspvli-
tischen Kompromisses zwischen Gläubiger- iund
Schuldnerinteressen märe,, jpi reduzieren. Nach
stehend sei beispielshalber eine solche Kompromiß
lösung skizziert:
1. Die am Tage des Inkrafttretens des Wäh
rungsgesetzes bestehenden Kronenschulden' sind in
Franken umzurechnen.
. 2. Die Umrechnung ist, soferne die Schükdver-
bindlichkeit vor dem 1.. August 1914 begründet
wurde, nach dem Verhältnis von 100 Kr.' gleich
105 Fr. vorzunehmen; erfolgte die Begründung
des Schuldverhältnisses nach dem 1. August.1914,
so ist der Umrechnung der Kronenkurs der Zürcher
Börse im Durchschnitt des Monats, in welchem'die
Schuldverbindlichkeit entstanden ist (vergl. Tabelle
S. 14), zu Grunde zu legen.
3. Ergibt die nach den Bestimmungen end 2
durchgeführte Umrechnung einen Fratikenbetrag,
der höher ist als derjenige, der sich nach dem Kro
nenkurse der Zürcher Börse am Tage der Veröffent
lichung des Währungsgesetzes ergäbe,-so ist dieser
Frankenbetrag um 30% der Differenz zu redu
zieren.
NB. Die Quote von 30% ist nur heispielshülbet
eingesetzt. Je nach dem Schwergewicht, mit welchem
die Gläubiger- und die Schuldnerinteressen zur
Geltung kommen, werden an Stelle von 30%
vielleicht 40, 50 oder 60% eingesetzt werden.
Gleichviel, .welche Gestalt diese-..für die Umrech
nung bestehender Kronenverbindlichkeiten tri. solche
der Frankenwährung maßgebenden gesetzlichen. Be
stimmungen erhalten werden, für jeden Fall werden
.sie, soferne nicht Umrechnung nach dem Kronen
kurse des Umrechnungstages proklamiert wird,
dem Gläubiger infoferne einen wirtschastlichey Vor
teil bringen, als sie ihn-vor dem Kapitalverlust
im -vollen Umfange, der Kronenentwertung be
wahren. Mit Hinblick auf die dem Lande, aus der
Währungsreform erwachsenden finanziellen Lasten
erscheint es angemessen und geboten,-die Kläubi-
? er, welchen diese Reform. Unmittelbar zugute
ommt, zur Tragnng dieser Lasten mit heranzu
ziehen. Dies könnte am zweckmäßigsten durch, eme
Sonderabgabe erfolgen, die anläßlich der^ amtlichen