Volltext: Gutachten des Professors Dr. Julius Landmann in Basel über die Frage der Einführung der Frankenwährung in Liechtenstein

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der Noten an die Liquidatoren der österr.-ung. 
Bank erfolgen, und würde für Liechtenstein am 
günstigsten in der Weise, vor sich gehen, daß. die 
österr,.-ung. Bank als Gegenwert für die abge 
lieferten Noten Debisen zum Tageskurse Mr Ver 
fügung stellt. Es.ist nicht notwendig daß , dieser 
Gegenwert. nur aus Schweizer . Devisen besteht; 
jede andere Devise würde denselben Dienst, leisten. 
Die solchermaßen .als Gegenwert für- die Aronen- 
nöjxn enHsangenen.Devisen würde, .die Landes 
bank in der Schweiz verkaufen und den.Erlös 
zur Bildung eines Bankguthabens bei einer schwei 
zerischen Bank verwenden..Rechnet man schematisch, 
lediglich zur ziffernmäßigen Veranschaulichung der 
Transaktion, mit den vorstehend beispielshalber 
eingesetzten Zahlen, so würde die Landesbank, - bei 
einem Ümrechnungskurse pon 100 Kr. gleich 12 Fr., 
etwa.480,000 Fr. liechtensteinischer Frankennoten 
ausgeben und im Umtausch dafür 4 Millionen 
Kronennotey erhalten; zum gleichen Tageskurse 
würde sie für diese 4 Millionen Kronennoten von 
der österr.-ungar. Bank Devisen im-Werte von 
annähernd 480,000 Fr. empfangen und damit in 
der Schweiz ein Guthaben bilden können, welches 
zur Deckung einer Notenausgabe von nahezu einer 
Million Franken mit 50% genügen dürfte. 
Diese für Liechtenstein sehr günstige Verwer- 
tungsart der zurzeit im Fürstentum umlaufenden 
Kronennoten hat zur Voraussetzung, daß die Liqui 
datoren der österr.-unaar. Bank in. der Lage sind, 
' den Gegenwert der von der Landesbank eingetausch 
ten .Kronennoten in Devisen, auszurichten. Hier 
über wärm baldigst sowohl mit den maßgebenden 
Bankorganen wie mit den zuständigen Ententemis 
sionen in Wien, von..deren Zustimmung die AuS- 
hingabe der Devisen abhängig sein dürfte, Verhand 
lungen in die Wege zu leiten. Angesichts der Klein 
heit des in Frage stehenden Betrages ist vielleicht 
die Hoffnung nicht unbegründet, daß die Bank 
sowohl wie die Organe der Entente sich mit der 
vorgeschlagenen -Liquidation des Kronennotenum 
laufes in Liechtenstein einverstanden erklären. Sollte 
sich.diese Hoffnung als trügerisch erweisen, so wäre 
es Sache weiterer Verhandlungen, die Ausrichtung 
des Gegenwertes in Devisen wenigstens für einen 
Teil der 4 Millionen Kronen zu erzielen. In diesem 
Falle würde sich die Verwertungsaktion aus zwei 
Bestandteilen zusammensetzen.' Derjenige Teil der 
4 Millionen. Kronen, für welchen der Gegenwert in 
Devisen erhältlich wäre, könnte in vorstehend skiz 
zierter Weise unmittelbar- in schweizerisches Bank 
guthaben umgewandelt werden. Derjenige Teil 
dieser 4- Millionen Kronen dagegen, für welche die 
österr.-ungar. Bank den Gegenwert in Devisen 
auszurichten nicht in der Lage wäre, müßte zweck- 
mäßigerweise in Deutschösterreich zum Ankauf sol 
cher Güter Verwendung finden, die ohne Verlust 
in der Schweiz ivieder verkauft werden können und 
der durch Wiederverkauf dieser Waren' in bef. 
Schweiz erzielte Erlös wäre dem. Bankguthaben 
der Landesbank in der Schweiz: zuzuführen.-.- -Es 
erscheint gegeben, daß die Lanvesregierung bezw. 
die Landesbank sich zur Durchführung dieser Trans 
aktionen der Mitwirkung eines.routinierten und 
vertrauenswürdigen Kaufmanns vergewissern. 
Auf diesem Wege könnte dys >. zur Notendeckung 
erforderliche Bankguthaben in'der Schweiz, wenn 
auch vielleicht nicht seinem ganzen Betrage, nach, 
so doch gewiß zu einem sehr erheblichen Teile, durch 
Verwertung der aus dem Umlauf im Fürstentum 
zurückzuziehenden Kronennoten gebildet werden und 
nur zur Deckung eines sich etwa ergebenden Fehl-. 
betrages wäre die Inanspruchnahme des Kredites 
bei einer schweizerischen Bank' erforderlich. . Dieser 
Kredit dürfte, die Möglichkeit der Bestellung genü 
gender Sicherheiten vorausgesetzt, erhältlich sein. 
Wohl legen, sich die schweizerischen Banken zur: Zeit, 
. einer Weisung des .schweizerischen Bolkswirtschasts- 
departements Folge gebend, die äußerste . Zurück 
haltung bei Gewährung von Krediten an das.Aus 
land auf. Allein im vorliegenden Fall dürfte daS 
Direktorium der schweizerischen Natianalbank seine 
Erlaubnis zur Kreditgewährung nicht Veriveigern, 
da ja der Kreditbetrag als Bankguthaben in der 
Schweiz verbliebe und ausschließlich im.inländischen 
schiveizerischen Zahlungsverkehr Verwendung fände. 
8. Bestimmung des Verhältnisses für Umrechnung 
testender Forderungen aus der Kronen- in die 
Fraukenwährung. 
Die vorstehend unter A erörterten Fragen kön 
nen unter dem Gesichtspunkte währungS- und 
banktechnischer Zweckmäßigkeit diskutiert und belast 
werden .und über das Maß- der Zweckmäßigkeit 
der möglichen Lösungen. wird-unter Sachverständi 
gen eine Meinungsverschiedenheit.'schwerlich mög 
lich sein. Anders geartet ist der Inhalt der.Frage 
nach dein Verhältnis, das für die Umrechnung 
bestehender Forderungen aus der Kronen- , in die 
. Frankenwährung maßgebend sein soll. Diese Frage 
hat einen eminent sozialpolitischen Charakter, .sie 
läßt eine Mehrzahl technisch möglicher Lösungen 
zu, von welchen jede-unter bestimmten sozialpoli 
tischen Gesichtspunkten vertreten- und keine , als 
objektiv richtig bewiesen iverden kann. Wie immer 
auch.die Frage schließlich, gelöst wird, die Lösung, 
wird -aus lange Heit, hinaus die Vermögens- ,-und^ 
Einkommensverteilung innerhalb des Fürstentums, 
sehr. wesentlich beeinflussen.. - , 
Ein Beispiel mag zunächst das Problem selbst 
veranschaulichen. Es sei angenommen', der Land-- 
wirt A. hübe int Jahre 1913 ein - landwirtschaft 
liches Gut mit totem-und. lebendem'Inventar um- 
den Betrag von 100,000 Kr. erworben; vom Kauf-
	        

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