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der Noten an die Liquidatoren der österr.-ung.
Bank erfolgen, und würde für Liechtenstein am
günstigsten in der Weise, vor sich gehen, daß. die
österr,.-ung. Bank als Gegenwert für die abge
lieferten Noten Debisen zum Tageskurse Mr Ver
fügung stellt. Es.ist nicht notwendig daß , dieser
Gegenwert. nur aus Schweizer . Devisen besteht;
jede andere Devise würde denselben Dienst, leisten.
Die solchermaßen .als Gegenwert für- die Aronen-
nöjxn enHsangenen.Devisen würde, .die Landes
bank in der Schweiz verkaufen und den.Erlös
zur Bildung eines Bankguthabens bei einer schwei
zerischen Bank verwenden..Rechnet man schematisch,
lediglich zur ziffernmäßigen Veranschaulichung der
Transaktion, mit den vorstehend beispielshalber
eingesetzten Zahlen, so würde die Landesbank, - bei
einem Ümrechnungskurse pon 100 Kr. gleich 12 Fr.,
etwa.480,000 Fr. liechtensteinischer Frankennoten
ausgeben und im Umtausch dafür 4 Millionen
Kronennotey erhalten; zum gleichen Tageskurse
würde sie für diese 4 Millionen Kronennoten von
der österr.-ungar. Bank Devisen im-Werte von
annähernd 480,000 Fr. empfangen und damit in
der Schweiz ein Guthaben bilden können, welches
zur Deckung einer Notenausgabe von nahezu einer
Million Franken mit 50% genügen dürfte.
Diese für Liechtenstein sehr günstige Verwer-
tungsart der zurzeit im Fürstentum umlaufenden
Kronennoten hat zur Voraussetzung, daß die Liqui
datoren der österr.-unaar. Bank in. der Lage sind,
' den Gegenwert der von der Landesbank eingetausch
ten .Kronennoten in Devisen, auszurichten. Hier
über wärm baldigst sowohl mit den maßgebenden
Bankorganen wie mit den zuständigen Ententemis
sionen in Wien, von..deren Zustimmung die AuS-
hingabe der Devisen abhängig sein dürfte, Verhand
lungen in die Wege zu leiten. Angesichts der Klein
heit des in Frage stehenden Betrages ist vielleicht
die Hoffnung nicht unbegründet, daß die Bank
sowohl wie die Organe der Entente sich mit der
vorgeschlagenen -Liquidation des Kronennotenum
laufes in Liechtenstein einverstanden erklären. Sollte
sich.diese Hoffnung als trügerisch erweisen, so wäre
es Sache weiterer Verhandlungen, die Ausrichtung
des Gegenwertes in Devisen wenigstens für einen
Teil der 4 Millionen Kronen zu erzielen. In diesem
Falle würde sich die Verwertungsaktion aus zwei
Bestandteilen zusammensetzen.' Derjenige Teil der
4 Millionen. Kronen, für welchen der Gegenwert in
Devisen erhältlich wäre, könnte in vorstehend skiz
zierter Weise unmittelbar- in schweizerisches Bank
guthaben umgewandelt werden. Derjenige Teil
dieser 4- Millionen Kronen dagegen, für welche die
österr.-ungar. Bank den Gegenwert in Devisen
auszurichten nicht in der Lage wäre, müßte zweck-
mäßigerweise in Deutschösterreich zum Ankauf sol
cher Güter Verwendung finden, die ohne Verlust
in der Schweiz ivieder verkauft werden können und
der durch Wiederverkauf dieser Waren' in bef.
Schweiz erzielte Erlös wäre dem. Bankguthaben
der Landesbank in der Schweiz: zuzuführen.-.- -Es
erscheint gegeben, daß die Lanvesregierung bezw.
die Landesbank sich zur Durchführung dieser Trans
aktionen der Mitwirkung eines.routinierten und
vertrauenswürdigen Kaufmanns vergewissern.
Auf diesem Wege könnte dys >. zur Notendeckung
erforderliche Bankguthaben in'der Schweiz, wenn
auch vielleicht nicht seinem ganzen Betrage, nach,
so doch gewiß zu einem sehr erheblichen Teile, durch
Verwertung der aus dem Umlauf im Fürstentum
zurückzuziehenden Kronennoten gebildet werden und
nur zur Deckung eines sich etwa ergebenden Fehl-.
betrages wäre die Inanspruchnahme des Kredites
bei einer schweizerischen Bank' erforderlich. . Dieser
Kredit dürfte, die Möglichkeit der Bestellung genü
gender Sicherheiten vorausgesetzt, erhältlich sein.
Wohl legen, sich die schweizerischen Banken zur: Zeit,
. einer Weisung des .schweizerischen Bolkswirtschasts-
departements Folge gebend, die äußerste . Zurück
haltung bei Gewährung von Krediten an das.Aus
land auf. Allein im vorliegenden Fall dürfte daS
Direktorium der schweizerischen Natianalbank seine
Erlaubnis zur Kreditgewährung nicht Veriveigern,
da ja der Kreditbetrag als Bankguthaben in der
Schweiz verbliebe und ausschließlich im.inländischen
schiveizerischen Zahlungsverkehr Verwendung fände.
8. Bestimmung des Verhältnisses für Umrechnung
testender Forderungen aus der Kronen- in die
Fraukenwährung.
Die vorstehend unter A erörterten Fragen kön
nen unter dem Gesichtspunkte währungS- und
banktechnischer Zweckmäßigkeit diskutiert und belast
werden .und über das Maß- der Zweckmäßigkeit
der möglichen Lösungen. wird-unter Sachverständi
gen eine Meinungsverschiedenheit.'schwerlich mög
lich sein. Anders geartet ist der Inhalt der.Frage
nach dein Verhältnis, das für die Umrechnung
bestehender Forderungen aus der Kronen- , in die
. Frankenwährung maßgebend sein soll. Diese Frage
hat einen eminent sozialpolitischen Charakter, .sie
läßt eine Mehrzahl technisch möglicher Lösungen
zu, von welchen jede-unter bestimmten sozialpoli
tischen Gesichtspunkten vertreten- und keine , als
objektiv richtig bewiesen iverden kann. Wie immer
auch.die Frage schließlich, gelöst wird, die Lösung,
wird -aus lange Heit, hinaus die Vermögens- ,-und^
Einkommensverteilung innerhalb des Fürstentums,
sehr. wesentlich beeinflussen.. - ,
Ein Beispiel mag zunächst das Problem selbst
veranschaulichen. Es sei angenommen', der Land--
wirt A. hübe int Jahre 1913 ein - landwirtschaft
liches Gut mit totem-und. lebendem'Inventar um-
den Betrag von 100,000 Kr. erworben; vom Kauf-