dann der Föderalismus, der den Kleinstaat oder den kleinstaatlichen Unterbau einem umfassenderen Verband einordnet, wie die Kantone im Bundesstaat. Wir können es hier nur andeuten: Der Kleinstaat, der seinem Genius treu bleibt, müsste ein Element und Ferment einer umfassenderen föderativen Ordnung — in Europa und schliesslich universal — sein. Der Föderalismus — der Aufbau von unten her — ist nicht nur die Staatsform der Vielgestaltigkeit und der Toleranz, sondern auch die Staatsform des Widerstandes und ein Bollwerk gegen Vermassung, gegen die Gleichschaltung und gegen totalitäre Tendenzen.29 Ein Viertes: Kleinstaat und Rechtsstaat Auch der Kleinstaat kann das Recht verletzen, in die Willkür ab gleiten; mehr noch: auch der Kleinstaat kann autoritär oder sogar totalitär entarten! Und doch ist er im allgemeinen für diese Gefahren weit weniger anfällig als der Grossstaat. Wir haben es früher schon angedeutet: Die grosse politische Aufgabe, die Verwirklichung der freien Gemeinschaft freier Menschen ist im Kleinstaat nicht gefährdet durch Überlegungen und Gebote der Machtpolitik. Die Grundrechte, die Gesetzmässigkeit, die Gewaltenteilung, die .richterliche Unabhän gigkeit und die übrigen rechtsstaatlichen Prinzipien stehen in einem Kleinstaat in aller Regel weniger unter dem Veto der Staatsraison als im Grossstaat.30 Das Widerstandsrecht — eine entscheidende historische Wurzel des Rechtsstaates und zugleich seine letzte Garantie — ist in den Klein staaten (die öfter widerstehen mussten!) im allgemeinen lebendiger 2® Vgl. die oben in Anm. 3 Zitierten. Dazu: Föderalismus und Freiheit, in Erzie hung zur Freiheit, 1959, S. 171ff.; Der Föderalismus hat auch eine Zukunft, Jahrbuch der NHG 1964, S: 104ff.; Warum noch Föderalismus?, Schriften reihe der Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit, 1971, S. lff. 30 Zu Idee und Bejgriff des Rechtsstaates: «Fundament und Schranke» in der gros sen Kontroverse mit einzelnen Sozialisten,'.Bund, Nr. 70,'24. März 1977; zur Geschichte und Ideengeschichte des Rechtsstaates: Zur Entwicklung des schwei zerischen Rechtsstaates seit 1848, in: Hundert Jahre schweizerisches Recht, Fest gabe 1952, S. *173—236; zur. rechtsstaatlichen; Verfassung: Die Verfassung als rechtliche Grundordnung;.des' Staates,' 1945,-Neudruck 1971; Die Gründordnung unseres Kleinstaates' und 'ihre'-Herausforderung in der zweiten ' Hälfte des 20. Jhdtsi, 1964, S. 1—30. 30