Volltext: Liechtenstein in Europa

abändern.73 Das innerstaatliche Vertragsschliessungsverfahren wird durch die Ratifikation des Landesfürsten abgeschlossen. Die Verfassung selbst lässt also keinen Rückschluss zu, ob ein Staats­ vertrag zugleich mit seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeit ipso iure auch innerstaatliche Geltung erlangt oder ob er erst durch einen zusätzlichen Transformationsakt landesrechtlich verbindliche Kraft erhält.74 Die Zustimmung des Landtages erfolgt in der Regel nicht in Gesetzesform.75 Die Praxis des Staatsgerichtshofes geht davon aus, dass ein formrichtig vom Landtag genehmigter und im Namen des Landesfürsten ratifizierter internationaler Vertrag automatisch und ipso iure zusammen mit der völkerrechtlichen auch landesrechtliche Wirkung erlangt.76 Verfassung und Gesetz regeln die Rechtsquellenebene, auf der Völ­ kerrecht steht, nicht.77 Die Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes hat eine Klärung insofern herbeigeführt als Völkervertragsrecht, das vom Landtag genehmigt und im Landesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, mindestens auf Gesetzesstufe steht.78 Da ein völkerrechtlicher Vertrag in Liechtenstein nach der Ratifi­ kation automatisch auch landesrechtliche Wirkung entfaltet, gilt die EMRK seit dem 8. September 1982 auch als Landesrecht. Sie steht mindestens auf Gesetzesstufe. Es wurde ausdrücklich darauf verzich­ tet, ihr Verfassungsrang zuzubilligen.79 Sie geht somit immer frühe­ ren Gesetzen und späteren und früheren Verordnungen vor. Auf­ grund der Besonderheit und Eigenart der Konvention ist jedoch un­ serer Ansicht nach der EMRK mit ihrem internationalen Rechts­ 79 Vgl. Bericht Anwendbarkeit des Völkerrechts (Anm. 72), 4. 74 Bericht Anwendbarkeit des Völkerrechts, 4. 75 Bericht Anwendbarkeit des Völkerrechts, 4. 76 Vgl. Bericht Anwendbarkeit des Völkerrechts, 5f., und die dort zitierten Staats- gerichtshofentscheide StGH 1972/1 (veröffentlicht in: Entscheidungen der Liech­ tensteinischen Gerichtshöfe von 1973—1978, 336—340), StGH 1975/3, StGH 1975/1 vom 29. April 1975 und vom 12. Januar 1975 (veröffentlicht in: Ent­ scheidungen der Liechtensteinischen Gerichtshöfe von 1973—1978, 384—388 und 373—381), StGH 1977/4 (nicht veröffentlicht), StGH 1978/8 (veröffentlicht in: LES 1981, 5—7); siehe auch Wildhaber, Erfahrungen, insbes. Anm. 15, 280. 77 Bericht Anwendbarkeit des Völkerrechts, 9—11; vgl. auch Wildhaber (Anm. 26), 280. 78 Bericht Anwendbarkeit des Völkerrechts, 9. 79 Bericht der Regierung, 26. 247
	        

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