Volltext: Liechtenstein in Europa

des Gerichtshofes dahingehend umschreiben, dass bei der Auslegung, der Konvention von den allgemeinen, gewohnheitsrechtlichen Aus­ legungsregeln des Völkerrechts auszugehen ist.67 Es ist dabei aller­ dings «den Besonderheiten der Konvention, ihrem objektiven Ver­ pflichtungscharakter und ihren normativen, verfassungsrechtlichen Gehalten und ihren flexibel und offen gefassten, ambitionös-program- matischen Formulierungen angemessen Rechnung zu tragen».68 Anzu­ streben ist eine teleologische Auslegung, die der Verwirklichung der Vertragsziele und -zwecke am nächsten kommt, nicht eine restrik­ tive, welche die Verpflichtungen der Parteien möglichst eng be­ grenzt.69 Da besondere Organe zur Überwachung der Konventions­ durchsetzung eingesetzt sind, wird man die massgebliche Praxis vor allem in der Rechtsprechung dieser Organe suchen müssen.7® 
Die richterliche bzw. quasirichterliche Rechtsfortbildung hat im Bereich der EMRK eine besondere Bedeutung, da die darin verbrieften Grundrechte desgleichen wie im Landesrecht der Konkretisierung be­ sonders bedürftig sind.71 5. Verfassungsrang der Europäischen Menschenrechts­ konvention in Liechtenstein? Die landesrechtliche Regelung der Zuständigkeit zum Abschluss völ­ kerrechtlicher Verträge findet sich in Art. 8 der Verfassung. Der Landesfürst vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen­ über dem Ausland. Vorbehalten bleibt die erforderliche Mitwirkung der verantwortlichen Regierung. Wichtige Verträge (vgl. Art. 8 Abs. 2 Verf.) muss der Landtag genehmigen.72 Seine Zustimmung kann er bloss en bloc erteilen und nicht einzelne Verträgsbestimmungen 67 Wildhaber, Erfahrungen, 303. 68 Wildhaber, Erfahrungen, 305. 89 Wildhaber, Erfahrungen, 305. 70 J. P. Müller, Anwendung, 401. 71 J. P. Müller, Anwendung, 401. 72 Bericht der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag zum Postulat betref­ fend die Überprüfung der Anwendbarkeit des -Völkerrechts im Fürstentum Liechtenstein vom 17. November 1982 (abgekürzt: Bericht Anwendbarkeit des Völkerrechts), 7, wonach die .Genehmigung durch den Landtag keine Ratifika­ tion bedeutet. Sie stellt eine Ermächtigung'an-Regierung und Landesfürst dar, einen bestimmten Vertrag zu ratifizieren.'Noch nach der Genehmigung können Regierung oder Landesfürst die Ratifikation zurückhalten. 246
	        

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