Volltext: Liechtenstein in Europa

nähme des Verfahrens ermöglicht und der entstandene Rechtskon­ flikt dadurch beseitigt werden soll.54 Jörg Paul Müller hält die Not­ wendigkeit einer solchen Verfassungs- bzw. Gesetzesänderung für nicht geboten, da sich bis anhin nur sehr wenige Konflikte dieser Art zwischen Strassburg und Vertragsstaaten gezeigt haben.55 Kein Land hat bisher eine Gesetzesäriderung im Sinne Schindlers vorge­ nommen.56 Nach J. P. Müller ist in Österreich bereits die Zulässig­ erklärung einer Beschwerde durch die Kommission als Grund für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens anerkannt.57 Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, sich nach den Entscheidungen des Gerichtshofes und des Ministerkomitees zu richten (Art. 53 und 32 EMRK). Als politisch zusammengesetztes Organ ist jedoch das Ministerkomitee kaum je imstande, mit Zweidrittelsmehrheit einen Vertragspartner «schuldig zu sprechen».58 In der Praxis neigt die Kommission dazu, vor allem Fälle, in denen eine grundsätzliche Meinungsverschiedenheit über die Tragweite der Konvention zur Diskussion steht, dem Gerichtshof zu unterbreiten. Der Gerichtshof kann, wenn die nationale Gesetzgebung nur eine unvollkommene Wiedergutmachung gestattet, «eine gerechte Ent­ schädigung» zusprechen (Art. 50 EMRK). Bisher hat er sich dabei jedoch äusserst zurückhaltend gezeigt und sich nach der klassischen, zwischenstaatlichen Praxis orientiert, d'ass bereits die gerichtliche Feststellung einer Konventionswidrigkeit eine ausreichende Genug­ tuung darstellen könne.59 Das Miniisterkomitee überwacht den Voll­ zug der Urteile des Gerichtshofes (Art. 54 EMRK). Liechtenstein wird also gegebenenfalls unter dem politischen Druck des Minister­ komitees die entsprechenden Massnahmen zur Beseitigung einer allen­ falls festgestellten Konventionswidrigkeit ergreifen müssen. 54 D. Schindler (Anm. 53), 287. 65 J. P. Müller, Anwendung, 404. 56 J. P. Müller (Anwendung, 404) vertritt die Auffassung, dass Österreich eine ent­ sprechende Gesetzesänderung vorgenommen habe. Ich habe dies nachgeprüft und festgestellt, dass Osterreich im Bereiche des Strafprozessrechtes keine entspre­ chende Gesetzesänderung vorgenommen hat. 57 J. P. Müller, Anwendung 404; auch hinsichtlich dieser Ansicht habe ich in der österreichischen Literatur keinen Beleg gefunden. . . 88 Wildhaber, Erfahrungen, 314. 89 Wildhaber, Erfahrungen, 314. 244
	        

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