Volltext: Liechtenstein in Europa

3. Sie bezweckt nicht die Verdrängung, Ersetzung nationaler Grund­ rechtsgewährleistungen, sondern die Errichtung und Sicherung eines europäischen Mindeststandards des Menschenrechtsschutzes.30 Unter diesen Standard darf kein Staat fallen.31 Das dem Individuum gün­ stigere Vertrags-, Verfassungs- oder Gesetzesrecht soll weiterhin Vorrang gemessen.32 4. Anerkennt ein Vertragsstaat die Zuständigkeit der Menschenrechts­ kommission zur Entgegennahme von Individualbeschwerden, so kann sich eine Person gegen den eigenen Staat vor einer internationalen Instanz beschweren.33 5. Die Konvention schafft durch die Festlegung des vorerwähnten Mindeststandards den Kern einer europäischen Rechtsordnung34, eines «ordre communautaire des libres democraties d'Europe».35 Der EMRK kommt daher eine «Rechtsintegrationsfunktion»36 zu. 6. Die Konvention sieht einen originellen Mechanismus einer kollek­ tiven Garantie durch eigens dafür errichtete Organe vor.37 Die EMRK stellt somit ein bedeutsames internationales Übereinkom­ men dar. Sie ergänzt, verstärkt und untermauert auf völkerrecht­ licher Ebene die nationalen Grundrechtskataloge. In Anlage und Zielsetzung hat die Konvention einen objektiven, gewissermassen 50 Wildhaber, Verfassungsrang, 251. 31 Wildhaber, Verfassungsrang, 251. 32 Wildhaber, Verfassungsrang, 251; vgl. dazu auch Jörg Paul Müller, Anwendung, in: ZSR 94 (1975 I), 373—405. 33 Liechtenstein hat die entsprechende Erklärung abgegeben und anerkennt vor­ erst für die Dauer von drei Jahren die Zuständigkeit der Europäischen Kom­ mission für Menschenrechte. Die gleiche Erklärung hat Liechtenstein auch hin­ sichtlich der Zuständigkeit des Gerichtshofes abgegeben, vgl. dazu Bericht der Regierung, 21—23. 34 Wildhaber, Verfassungsrang, 251; J. P. Müller, Anwendung, 373—405. 35 Wildhaber, Verfassungsrang, 251, und dort zitierte Literatur und Rechtspre­ chung; derselbe, Erfahrungen, 292—295. 38 Wildhaber, Erfahrungen, 295, wo er neben der Rechtsintegrationsfunktion auch noch auf die Präventiv-, Erziehungs-, Rechtsharmonisierungs- und Breitenwir­ kungsfunktion der EMRK hinweist; derselbe, Verfassungsrang, 251. 37 Vgl. dazu J. P. Müller, Anwendung, 373—405; Wildhaber, Erfahrungen, 307— 317; derselbe, Verfassungsrang, 251. 240
	        

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